70 Jahre Bundesverfassungsgericht

Das letzte Wort hat Karlsruhe

30:14 Minuten
Auf der Richterbank im Sitzungssaal im Bundesverfassungsgericht liegen Barette der Bundesverfassungsrichter des ersten Senats.
Im September 2021 feiert das Bundesverfassungsgericht seinen 70. Geburtstag. © picture alliance / dpa / Uli Deck
Von Annette Wilmes |
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Zu Gleichberechtigung, Sterbehilfe oder Klimaschutz hat das Bundesverfassungsgerichts in seinen 70 Jahren Entscheidungen gefällt, prägend gewirkt. Bisweilen aber wird kritisiert, dass die Hüterinnen und Hüter des Grundgesetzes zu viel Macht besäßen.
"Die Stadt Karlsruhe hat wieder einmal einen ihrer großen Tage", heißt es 1951 im Rundfunk: "Nach dem obersten Bundesgericht hält heute endlich auch das Bundesverfassungsgericht seinen offiziellen Einzug. Hier im Karlsruher Schauspielhaus hat sich eine zahlreiche Festversammlung eingefunden, um der feierlichen Eröffnung dieses letzten der Bundesorgane beizuwohnen."
"Das Bundesverfassungsgericht hatte von Anfang an die Aufgabe, Demokratie, Freiheit, Rechtstaatlichkeit zu schützen." – Stephan Harbarth, Präsident des Bundesverfassungsgerichts. – "Man kann die Geschichte des Bundesverfassungsgerichts wohl nicht verstehen, wenn man sich nicht in Erinnerung ruft, in welch beispielloser Weise Menschen im Dritten Reich entrechtet wurden. Und deshalb war 1949 klar: An einer Vielzahl von Stellen im Verfassungsgefüge muss darauf geachtet werden, dass sich der Niedergang der Demokratie, wie wir ihn in der Weimarer Republik erlebt hatten, nicht wiederholen könnte. Dazu gehörte auch die Schaffung eines starken Verfassungsgerichts, eines Verfassungsgerichts, das dem Parlament, das der Exekutive, das jeder staatlichen Instanz in letzter Konsequenz Grenzen aufzeigt. Das sollte das Bundesverfassungsgericht werden, und das ist das Bundesverfassungsgericht auch geworden."

Ein besonderes Gericht in einem besonderen Gebäude

Und das ist es bis heute geblieben, 70 Jahre nach seiner Eröffnung am 28. September 1951 in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hatte seinen Sitz zunächst im Prinz-Max-Palais. 1969 zog es in den Bau um, den der Architekt Paul Baumgarten, Professor an der Hochschule der Künste in Berlin, eigens für das Gericht entworfen hatte: ein Gebäude-Ensemble mit einem ganz besonderen Charakter.
"Es ist ein sehr transparentes Gebäude. Es ist ein Gebäude mit sehr viel Glas. Und die Idee, die dahinter ist, ist eine doppelte: Zum einen sollen die Menschen sehen, was im Bundesverfassungsgericht geschieht, und zum anderen sollen die Richterinnen und Richter auch den Blick nach außen haben, um zu sehen, was in der Gesellschaft vor sich geht."
Gebäude des Bundesverfassungsgerichts mit dem Schriftzug Bundesverfassungsgericht davor.
Das Gebäude des Bundesverfassungsgerichts, entworfen vom Architekt Paul Baumgarten.© picture alliance / dpa / Uli Deck
Ein besonderes Gebäude beherbergt ein besonderes Gericht, das sich von allen anderen höchsten Gerichten in der Bundesrepublik unterscheidet.
"Maßstab des Bundesverfassungsgerichts, also die Normen, an denen das Bundesverfassungsgericht prüft, sind die Normen des Grundgesetzes. Wir überprüfen nicht anhand des einfachen Rechts, also des Zivilrechts, des Strafrechts, des Verwaltungsrechts und sind damit nicht, wie wir Juristen es nennen, eine Superrevisionsinstanz, sondern wir sind eben ein Verfassungsgericht, was anhand der Verfassung prüft."
Doris König, Jura-Professorin aus Hamburg, ist seit 2014 Richterin des Bundesverfassungsgerichts, seit Juni 2020 Vorsitzende des Zweiten Senats und Vizepräsidentin.
"Das Bundesverfassungsgericht ist sowohl Gericht als auch oberstes Verfassungsorgan. Es ist nicht nur Gericht, sondern es ist sogar Zwillingsgericht. Das heißt, wir haben zwei Senate, die völlig gleichberechtigt nebeneinanderstehen, natürlich unterschiedliche Zuständigkeiten haben, die man unserer Geschäftsverteilung und auch dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz entnehmen kann. Jedem Senat gehören acht Richterinnen und Richter an."

Vor Gericht wird zum Beispiel in Normenkontrollverfahren die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit dem Grundgesetz geprüft. Verfassungsbeschwerden kann jede Person einlegen, wenn sie sich in ihren Grundrechten verletzt fühlt. Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streitigkeiten, Parteiverbotsverfahren und Wahlbeschwerden werden dort verhandelt.
Doris König, Vorsitzende des Zweiten Senats und Vizepräsidentin des Verfassungsgerichts und Peter M. Huber während einer Verhandlung
"Das Bundesverfassungsgericht ist sowohl Gericht als auch oberstes Verfassungsorgan", sagt Doris König, Vorsitzende des Zweiten Senats und Vizepräsidentin des Verfassungsgerichts.© picture alliance / dpa / Uli Deck

Gericht als oberstes Verfassungsorgan

Der Parlamentarische Rat wollte ein starkes Verfassungsgericht bei der Gründung der Bundesrepublik. Welche Aufgaben es hat, steht im Grundgesetz. Aber den genauen Status im Gefüge des jungen Staates ließ der Parlamentarische Rat offen. Vielmehr behauptete das Gericht selbst mit seiner berühmt gewordenen Denkschrift über "Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts" vom Juni 1952 seinen Rang als oberstes Verfassungsorgan.
Damals gab es einen heftigen Streit mit der Bundesregierung unter Konrad Adenauer, in dem es um Fragen der Wiederbewaffnung ging. Vor allem Justizminister Thomas Dehler legte sich mit dem Gericht an, dessen Unabhängigkeit er für gefährlich hielt.
"Diese Meinung geht dahin, dass das Verfassungsgericht eine Überregierung und ein Überparlament sei. Da kommt die große Frage, die ja bei jeder Verfassungsgerichtsbarkeit auftaucht, wenn man Wächter der Verfassung einsetzt. Quis custodiet custodes ipsos? Wer bewacht am Ende die Wächter des Staates?"
Gerichtspräsident Hermann Höpker-Aschoff wehrte sich gegen die Anwürfe der Politiker.
"Man hat dem Gericht sogar unterstellt, dass politische und damit nicht rechtliche Erwägungen seine Entscheidungen bestimmen könnten. Das Bundesverfassungsgericht als der berufene Hüter der Verfassung sieht keine Veranlassung, sich mit diesen Verdächtigungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Es betrachtet diese Äußerungen, die in anderen Staaten als Contempt of court, als Missachtung des Gerichtes, geahndet werden würden, als ein bedauerliches Zeichen für die mangelnde Achtung vor dem Eigenwert des Rechts."

Verbot des Staatsfernsehens durch Urteil von 1961

Das Gericht ging gestärkt aus dem Streit hervor. Doch einige Jahre später kam es erneut zu einem Konflikt zwischen der Regierung und den Karlsruher Richtern. Adenauer wollte ein Regierungsfernsehen einrichten. Das Bundesverfassungsgericht machte ihm einen Strich durch die Rechnung.
Das sogenannte Fernsehurteil vom 28. Februar 1961 ließ an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig, es war eine klare Entscheidung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, gegen ein Regierungsfernsehen. Adenauer gefiel es gar nicht, wie er im März 1961 freimütig im Bundestag bekannte: "Das Kabinett war sich darin einig, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts falsch ist, meine Damen und Herren. Meine Herren, Sie können doch wirklich nicht erwarten, dass ich hier mich hinstelle und sage, das ist ein gutes Urteil."
Das Publikum drängt in den Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts 1961.
Vor dem Fernsehurteil vom 28. Februar 1961: Das Publikum drängt in den Sitzungssaal.© picture alliance / Fritz Fischer
Das Fernsehurteil zeigte einmal mehr, dass sich das Gericht nicht vor den Karren der Politik spannen ließ und sich von Anfang an als unabhängig erwies.
"Wir Richter des Bundesverfassungsgerichts sind Knechte des Rechts und dem Gesetze Gehorsam schuldig. Wir dürfen nicht der Versuchung erliegen, selbst den Gesetzgeber spielen zu wollen."
In seiner Antrittsrede am 28. September 1951 nahm der erste Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hermann Höpker-Aschoff, bereits vorweg, was in den folgenden Jahrzehnten dem Gericht immer wieder vorgeworfen werden sollte. Die Frage, ob die Richterinnen und Richter mitunter ihre institutionellen Zuständigkeiten überschreiten und selbst Politik machen, wird gestellt, seit es das Bundesverfassungsgericht gibt.
"Wo jetzt genau die Grenze zwischen den Aufgaben der Gerichte und denen der politischen Gewalten verläuft, das ist eine Sache, über die man sich mit guten Gründen streiten kann."
Gertrude Lübbe-Wolff, emeritierte Juraprofessorin von der Universität Bielefeld, war von 2002 bis 2014 Richterin des Bundesverfassungsgerichts.

Entscheidungsprozesse des Gerichts

"Diese Grenze ist nicht so klar gezogen wie die zwischen Bielefeld und Herford. Es ist jedenfalls auffällig, dass der Vorwurf, das Gericht sei über seine Kompetenzen hinausgegangen, sehr oft dann gerade von der Seite erhoben wird, die auch mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, obwohl das ja beides im Prinzip gar nicht notwendigerweise zusammenhängt."
Es sei etwas anderes, ob eine Entscheidung politisch wichtige Auswirkungen hat – oder ob die Entscheidung selbst eine politische ist. Die Entscheidungsprozesse des Bundesverfassungsgerichts seien vollkommen andere als die politischen.
"Niemand sitzt in einer Beratung und sagt, so hätte ich das gerne oder: Anders nehmen die und die uns das nicht ab. Das sind überhaupt keine Argumente, die da vorkommen, sondern man argumentiert mit den anerkanntermaßen einschlägigen juristischen Argumenten und verständigt sich und entscheidet ja auch immer nach Regeln, die man notfalls erst einmal selber ein Stück konkretisieren muss, wenn die Regeln in der Verfassung nicht klar genug sind, um dann was Konkretes daraus ableiten zu können. Aber immerhin, man entscheidet nach Regeln und legt sich damit fest, dass man auch in Zukunft in genau derselben Weise verfahren wird. Das ist auch ein großer Unterschied zur Politik. Die kann auch sagen, jetzt bedienen wir mal diese Klientel und dann mal eine andere. Das muss nicht unbedingt nach Regeln erfolgen."

Anbindung an veränderte Sichtweisen in der Gesellschaft

Eine wichtige Rolle spielt auch, wie das Bundesverfassungsgericht besetzt ist. Die Richter und Richterinnen werden mit einer Zweidrittelmehrheit zur Hälfte vom Bundestag und zur anderen Hälfte vom Bundesrat gewählt. Sie kommen aus den Obersten Bundesgerichten, aus der Wissenschaft, aus der Politik und aus der Rechtsanwaltschaft. Sie müssen beide juristische Staatsexamina absolviert haben und mindestens 40 Jahre alt sein. Ihre Amtszeit ist auf zwölf Jahre begrenzt, es sei denn, sie haben die Altersgrenze von 68 Jahren schon vorher überschritten.
"Eine gewisse Fluktuation ist da. Es ist nicht wie beim Supreme Court, wo man als Richter amtiert, bis man vielleicht mit einem Sarg herausgetragen wird. Und das führt dazu, dass doch in regelmäßigen Abständen so ein Stück auch politische Legitimation, demokratische Legitimation der Tätigkeit des Gerichts erneuert wird – und auch eine gewisse Anbindung an veränderte Sichtweisen in der Gesellschaft insgesamt dadurch stattfindet."
Über Legalität, Legitimität und die Legitimation des Gerichts schrieb Christoph Möllers, Professor für öffentliches Recht an der Humboldt-Universität Berlin, als Mitautor in dem Buch "Das entgrenzte Gericht". Das erschien vor zehn Jahren.

Gericht durch Kritik und Offenheit stärken

Heute stellen sich die Fragen für ihn noch einmal ganz anders: "Weil wir natürlich vor zehn Jahren nicht wirklich so konfrontiert waren mit einer autoritären Bewegung, politischen, globalen, aber auch in der Bundesrepublik spürbaren, die im Grunde den demokratischen Verfassungsstaat abschaffen will und die natürlich nach Strategien sucht, das zu schaffen und dabei immer mit verfassungsrechtlichen Problemen konfrontiert ist beziehungsweise auch mit der Institution der Verfassungsgerichtsbarkeit irgendwie umgehen muss. Und vor diesem Hintergrund stelle ich mir natürlich auch die Frage: Sollte man das Gericht überhaupt kritisieren, oder sollte man das Gericht von Kritik freistellen, weil es im Grunde ein Bollwerk gegen die autoritäre Welle ist. Und persönlich glaube ich, dass man es so nicht sehen kann. Ich glaube eher, man muss das Gericht durch Kritik stärken, durch Offenheit stärken und gleichzeitig sich klar machen, dass das, was da vielleicht so droht an Rechtsautoritarismus allein vom Gericht auch nicht bewältigt werden kann, nicht wahr? Man muss diese Unabhängigkeit von Gerichten sicherstellen, aber gleichzeitig muss man auch politisch aktiv werden, sonst wird das nichts."
Die Politik ist gefragt. Das Gericht kann nicht allein und aktiv gegen autoritäre und antidemokratische Bewegungen vorgehen.
"Es ist eigentlich ganz gut, wenn das Gericht erstmal im Prinzip weitermacht und sagt: Also, es gibt hier bestimmte Dinge, die wir schützen – man denke etwa an den öffentlichen Rundfunk oder andere Institutionen – und gleichzeitig tun wir jetzt nicht so, als wären wir in einer besonderen Krise oder in irgendeinem Sonderzustand, sondern wir wenden das Recht so an und entwickeln es auch so weiter, wie wir es immer gemacht haben. Und das ist unser Beitrag. Und der Beitrag ist sehr wichtig. Aber der Beitrag ist auch begrenzt, und der wird dem politischen Prozess nicht abnehmen können, selber dafür zu sorgen, dass in der Demokratie eine stabile Ordnung bleibt."

Wo sind die Grenzen beim Eingreifen in politische Prozesse?

"Die Frage ist immer, was man mit ‚Politik machen‘ meint", gibt Michaela Hailbronner zu Bedenken, Rechtswissenschaftlerin an der Universität Gießen. Sie hat dort eine Qualifikationsprofessur für öffentliches Recht und Menschenrechte inne.
"Dass das Bundesverfassungsgericht in den politischen Prozess eingreift, ist normal und gewünscht. Das ist erst einmal völlig in Ordnung. Die Frage ist eben, wie bestimmt man diese Grenze. Da kann man jetzt bei jedem einzelnen Urteil darüber diskutieren, legt das Bundesverfassungsgericht das Grundgesetz richtig aus oder falsch? Da haben die Leute und auch die Juristinnen und Juristen übrigens unterschiedliche Meinungen. Ich glaube, so kann man die Grenzen eigentlich nicht ziehen, sondern man muss mehr darüber nachdenken, wie grundsätzlich die Rolle des Gerichts sich von anderen Institutionen unterscheidet."
Das Gericht unterscheidet sich auch von ähnlichen Institutionen im internationalen Vergleich. Michaela Hailbronner hat in den USA ein Masterstudium absolviert. Da lag der Vergleich mit dem Supreme Court nahe.
"Es gibt einige Eigenheiten des Bundesverfassungsgerichts. Dazu gehört zum einen, dass die Richter in einem ganz anderen konsensualen Verfahren gewählt werden. Die Richterwahl ist als solche nicht so stark politisiert. Natürlich ist das Bundesverfassungsgericht auch ein Gericht, das sich spezifisch und ausschließlich nur mit Verfassungsrecht beschäftigt. Das ist auch anders beim Supreme Court. Und das Bundesverfassungsgericht hat sich eben eine Autorität als parteipolitisch neutral erworben im Laufe der Zeit", so Michaela Hailbronner.

Machtfaktor und Bürgergericht

Die frühere Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff, die zurzeit an einem Buch arbeitet, in dem sie die Arbeitsweise von Verfassungsgerichten im internationalen Rahmen vergleicht, hebt noch eine weitere Besonderheit hervor: "Das Wichtigste ist vielleicht die ausgesprochen große Menge an Kompetenzen und ganz besonders die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde. Und es ist ein besonders wichtiges Instrument, weil erst die Möglichkeit für jeden Bürger, sich an das Verfassungsgericht zu wenden, dazu beigetragen hat, dass das Gericht und damit auch die Verfassung selber so ins allgemeine Bewusstsein getreten ist, wie das bei uns in der Bundesrepublik der Fall ist – und sehr zum Nutzen des Landes. Also selbst der Supreme Court ist nicht bei so vielen US-Amerikanern damals bekannt gewesen wie das Bundesverfassungsgericht in Deutschland."
Nicht zuletzt dadurch wurde die Bezeichnung "Bürgergericht" geprägt. Die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts und frühere Berliner Justizsenatorin Jutta Limbach sprach seinerzeit vom "Machtfaktor und Bürgergericht". Eine treffende Beschreibung, meint Jelena von Achenbach, Juniorprofessorin für öffentliches Recht an der Universität Gießen:
"Ein Gericht, das über die Gültigkeit von Gesetzen entscheidet, das über Parteienverbote entscheidet, das Streits zwischen den Verfassungsorganen löst und häufig auch über die Gültigkeit von Wahlrechtsreformen, das ist ganz sicher ein Machtfaktor im Staat, weil es häufig auch institutionelle Eigeninteressen vertritt und seine eigene Kontrollposition betont und ausbaut. Bürgergericht ist auch ein wichtiger Begriff, mit dem das Gericht seine eigene Legitimation beschreibt und stärkt. Ich denke, das ist ein ganz wichtiger Aspekt der Rechtsprechung auch, dass das Gericht den Einzelnen zu seinen Rechten verhilft gegenüber der politischen Mehrheit, gegenüber der starken, auf Effektivität ausgerichteten Exekutive oder auch gegenüber den sehr routiniert entscheidenden Fachgerichten."

Verfassung und Gesellschaft beeinflussen sich gegenseitig

Die Aussage "Das Gericht macht Politik" hält die Juniorprofessorin für zu einseitig. Vielmehr würden sich Verfassung und Gesellschaft gegenseitig beeinflussen.
"Wir haben das gesehen mit der Gleichberechtigung der Frau, die ja in der Gesellschaft überhaupt noch nicht akzeptiert oder durchgesetzt war zu Beginn der Bundesrepublik. Und da ist das Grundgesetz vorangegangen, hat also was Neues in die Gesellschaft getragen und auch einen gesellschaftlichen Wandel und Transformationsprozess gefordert und angetrieben. Also das Gericht ist ja kein isolierter Akteur und auch nicht nur ein juristischer, sondern eben auch einer, der eingebettet ist in einen gesellschaftlichen Kontext."
Der Gleichberechtigungsartikel im Grundgesetz "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" ist Elisabeth Selbert zu verdanken, die sich mit unermüdlichem Einsatz im Parlamentarischen Rat dafür einsetzte. Dass die Rechtswirklichkeit dem Grundgesetz angepasst werden musste, ist das Verdienst von Erna Scheffler, einzige Richterin am Bundesverfassungsgericht bei dessen Eröffnung vor 70 Jahren.

"Wenn Sie sich die Anfangsjahre anschauen, dann sind die Entscheidungen zur Gleichberechtigung von Mann und Frau von herausragender Bedeutung. Man kann sich die rechtliche Situation Anfang der 1950er-Jahre aus heutiger Sicht nicht mehr wirklich vorstellen." Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth.
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier enthüllt eine Bronzestatue der Kasseler Ehrenbürgerin Elisabeth Selbert.
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier enthüllt eine Bronzestatue Elisabeth Selberts, der "Mutter des Grundgesetzes" und Kämpferin für die Gleichberechtigung von Frauen.© picture alliance / dpa / Swen Pförtner
Die erste Grundsatzentscheidung für die Gleichberechtigung traf das Bundesverfassungsgericht im Dezember 1953. Anhand der inzwischen geöffneten Gerichtsakten aus dieser Zeit ist bekannt, wie schwer es die einzige Frau im Gericht hatte, sich im Verfahren um die Gleichberechtigung durchzusetzen. Erna Scheffler schrieb Entwurf um Entwurf, die Richter-Kollegen machten ihre teils bissigen Randbemerkungen, mussten aber zu guter Letzt nachgeben.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, das noch aus dem 19. Jahrhundert stammt, hatte in Ehe und Familie ausschließlich der Mann zu bestimmen. Die Frau durfte nicht einmal ein eigenes Konto führen, auch nicht, wenn sie eigenes Geld verdiente. Der Mann konnte – ohne ihr Wissen – auch ihren Arbeitsplatz kündigen. Selbst in Erziehungsfragen hatte der Mann die alleinige Entscheidungsgewalt. Und das sollte so bleiben, meinten viele Männer, als 1957 das neue Gleichberechtigungsgesetz im Bundestag zur Debatte stand.

Gleichberechtigung von Mann und Frau eingefordert

Obwohl sich die wenigen Frauen im Parlament dagegen wehrten, blieb der sogenannte Stichentscheid des Vaters im Gesetz. Aber nicht lange. Das Bundesverfassungsgericht wurde angerufen – und entschied im Juli 1959 wieder für die Gleichberechtigung von Mann und Frau.
"Das Bundesverfassungsgericht hat nicht akzeptiert, dass im Grundgesetz nur etwas von Gleichberechtigung steht, sondern das Bundesverfassungsgericht hat die Gleichberechtigung von Mann und Frau eingefordert, hat unzählige Änderungen des Familienrechts nach sich gezogen. Und ich glaube, man kann die Bedeutung dieser Entscheidungen gar nicht überschätzen."
Neben dem Thema Gleichberechtigung gebe es eine Vielzahl von Dauerthemen, die in der Rechtsprechung immer wiederkehren, erläutert Stephan Harbarth.
"Denken Sie an das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit. Denken Sie an Fragen des Familienrechts. Denken Sie an Fragen mit Europabezug, Fragen des Wahlrechts haben das Bundesverfassungsgericht im Grunde durch die ganze Geschichte hindurch beschäftigt. Das sind immer wieder neue Herausforderungen. Sie werden aber auch mit ganz neuen Themen natürlich konfrontiert. Als das Grundgesetz in Kraft trat, hatte man keine Vorstellung von der Notwendigkeit eines Datenschutzes beispielsweise. Technologische Entwicklungen, aber auch viele andere externe Umstände, denken Sie etwa an die globale Erderwärmung, werfen immer wieder neue Rechtsfragen auf, denen sich das Bundesverfassungsgericht dann zu stellen hat."

Entscheidungen des Gerichts immer komplexer

Besonders hervorzuheben ist die Entscheidung zum Klimaschutzgesetz vom 24. März 2021: ein Erfolg für die teils sehr jungen Menschen, die Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten. Der 110 Seiten starke Beschluss zeigt aber auch, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts immer länger und immer komplexer werden.
"Wir veröffentlichen – Sie sprechen das mit Berechtigung an – in der Regel lange und mitunter sehr lange Entscheidungen. Das ist für uns aber auch wichtig, weil nach unserer Überzeugung nur lange Entscheidungen auch wirklich gut begründete Entscheidungen sind. Wir teilen nicht einfach der Öffentlichkeit mit, zu welchem Ergebnis wir gekommen sind, sondern wir möchten erklären, warum wir zu diesem Ergebnis gekommen sind, weil wir der Überzeugung sind, dass das den Entscheidungen eine viel größere Kraft verleiht."
Eine Erklärung, die den Juraprofessor Christoph Möllers nicht überzeugt.
"Man muss dem natürlich schon auch entgegenhalten, dass das Verfassungsrecht erst einmal für alle da ist und maßgeblich den Gesetzgeber adressiert und der irgendwie auch verstehen können muss, was da passiert. Also, manchmal glaube ich, dass das Maß an Ausdifferenziertheit der Entscheidung zu groß ist, weil es eigentlich nicht mehr orientiert, sondern weil es nur noch das Gericht selber in seinem Anspruch zufriedenstellt, aber introvertiert ist dadurch."

Erläuterungen der Urteile

Präsident Stephan Harbarth verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Gericht nicht nur die Entscheidungen veröffentliche, sondern auch Pressemitteilungen.
"Wir erklären die Entscheidungen auch immer wieder. Wir nehmen beispielsweise an Kongressen teil. Wir halten Vorträge, bei denen wir der Fachöffentlichkeit auch die Entscheidungen dann noch einmal erläutern. Und deshalb versuchen wir in der Tat, für den jeweiligen Adressatenkreis die Entscheidungen so zu begründen und so transparent zu machen, dass sie dann auch möglichst gut nachvollzogen werden können."

Auch die Pressemitteilungen seien für den rechtsunkundigen Leser immer noch sehr komplex, entgegnet Möllers.
"Ich lese die immer mit großem Vergnügen, weil mir das die Sache sehr schnell erschließt. Aber ich finde, für eine freie Presse, die jetzt nicht in dem Ausmaß spezialisiert ist, sondern für die allgemeine Presse ist es manchmal schon sehr, sehr viel. In der Tendenz, würde ich sagen, wäre es schön, wenn es auch noch ein bisschen reduzierter ginge."
Stephan Harbarth, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, steht auf dem Marktplatz vor einem einen gläsernen Container mit einer Ausstellung zum 70. des Bundesverfassungsgerichts.
"Ich wünsche dem Bundesverfassungsgericht, dass es gelingen möge, diese Angriffe gegen Freiheit, gegen Demokratie, gegen Rechtstaatlichkeit abzuwehren", sagt der Präsident des Gerichts Stephan Harbarth.© picture alliance / dpa / Uli Deck

155 Bände zu Urteilen und Beschlüssen

Nach sieben Jahrzehnten gibt es 155 Bände der amtlichen Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts mit vielen Hunderten von Urteilen und Beschlüssen. Zu den wichtigsten Entscheidungen der frühen Jahre zählt das Lüth-Urteil von 1958, darüber sind sich Wissenschaft und Gericht einig.
Der Journalist Erich Lüth hatte 1950 zum Boykott der Filme von Veit Harlan aufgerufen, Regisseur des antisemitischen Propagandafilms "Jud Süß". Von der Filmgesellschaft verklagt, verlor Lüth die Prozesse vor den hamburgischen Gerichten. In Karlsruhe bekam er Jahre später in vollem Umfang Recht. Und gleichzeitig stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Grundrechte nicht nur Abwehrrechte der Bürger gegenüber dem Staat sind, sondern dass sie das gesamte Recht prägen.
"Das Gericht hat da festgestellt, dass die Meinungsfreiheit, aber das gilt grundsätzlich auch für andere Grundrechte, in dem Fall auch eine Auswirkung darauf hat, wie Private zueinander in Rechtsbeziehungen stehen, dass es also sein kann, dass bestimmte privatrechtliche Konstellationen – Schadensersatzanspruch in dem Fall – auch dadurch im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt und eingeschränkt werden kann. Und das war ziemlich revolutionär."

"Maastricht-Entscheidung revolutionär"

Als genauso revolutionär bezeichnet Christoph Möllers die Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993. Danach hat jeder Mann und jede Frau ein Recht darauf, vor dem Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen, ob eine Vertragsergänzung der europäischen Verträge mit den Grundlagen des Grundgesetzes vereinbar ist.
"Und das eröffnet dem Gericht unglaublichen Spielraum, eine unglaubliche Macht, sozusagen den europäischen Integrationsprozess zu begleiten, der wohl so nicht vorgesehen war und den es so in anderen Ländern auch nicht gibt."
Es gab eine ganze Reihe europarechtlicher Entscheidungen, eine zum Vertrag von Lissabon am 30. Juni 2009, andere zur "Griechenlandhilfe" und zum "Euro-Rettungsschirm", dem europäischen Stabilitätsmechanismus. Im Urteil vom 5. Mai 2020 ging es um die Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank (EZB). Eine Entscheidung, die besonders umstritten ist. Doris König war daran beteiligt, damals noch unter dem Vorsitz des früheren Präsidenten Andreas Voßkuhle.
"In unserem Urteil ging es uns darum, dass der Europäische Gerichtshof seiner Kontrollaufgabe gegenüber der Europäischen Zentralbank aus unserer Sicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Wir haben ihn sozusagen aufgefordert, strenger zu kontrollieren. Das ist das, was dahintersteht. Und was mir auch noch wichtig ist zu betonen, ist, dass Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof im Rahmen und auf der Grundlage einer gemeinsamen Werteordnung agieren."

Europäische Verfassungsgerichte im ständigen Dialog

Die gemeinsame Werteordnung in Europa ist die Grundlage dieses Verfassungsgerichtsverbundes:
"Diese verschiedenen Verfassungsgerichte, die wir in Europa haben – in den Bundesländern die Landesverfassungsgerichte, in den Mitgliedsstaaten die Verfassungsgerichte, auf europäischer Ebene der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg – sind alles Gerichte, die unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen haben. Diese Gerichte sind in einem Dialog miteinander. Es ist auch nicht auszuschließen, dass es in einem solchen Verfassungsgerichtsverbund, in dem es eben nicht das eine Gericht gibt, das für alles zuständig ist, auch einmal Reibereien geben kann zwischen verschiedenen Verfassungsgerichten. Das ist aber die große Ausnahme. In den allermeisten Fällen sind die Verfassungsgerichte der gleichen Auffassung und ergänzen und bereichern sich wechselseitig in ihrer Rechtsprechung."

Gericht als Hüter der Verfassung

70 Jahre ist das Bundesverfassungsgericht nun inzwischen alt. 70 Jahre, in denen es immer mal wieder Geschichte geschrieben hat. Was wäre ihm für die Zukunft zu wünschen?
"Die Weisheit zu erkennen, dass wir jetzt in eine andere Zeit eintreten allmählich. In Zukunft werden solche Fragen häufiger von der Art sein: Klimaschutz, internationale Kontexte." (Lübbe-Wolff)
"Dem Gericht wünsche ich gelassene, frohe Zuversicht, Stolz darauf, was es erreicht hat und nicht zu viel Empfindlichkeit, wenn es mal kritisiert wird." (Möllers)
"Dass die Fähigkeit zur Selbstkritik, die die Richterinnen und Richter des Gerichts durchaus haben, dass die gelegentlich in den Urteilen auch etwas mehr in Form von Selbstbeschränkung zum Ausdruck kommt." (Hailbronner)
"Dass das Gericht einen Platz im europäischen Verfassungskontext einnimmt. Da wurde mal der Begriff des Mobiles geprägt, also ein Gleichgewicht, ein Miteinander, in dem keine einzelne Institution der anderen sozusagen die Entscheidungsgrundlagen entzieht oder die Rechtlichkeit infrage stellt, die eben von der Anerkennung des europäischen Rechts getragen sein muss." (Achenbach)

Das letzte Wort hat natürlich Karlsruhe: "Dieser 70. Geburtstag des Bundesverfassungsgerichts fällt in seine sehr schwierige Zeit. Ich wünsche dem Bundesverfassungsgericht und unserem Land insgesamt, dass es uns gelingen möge, diese Angriffe, die immer wieder gegen Freiheit, gegen Demokratie, gegen Rechtstaatlichkeit vorgetragen werden, diese Angriffe abzuwehren, und habe die Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht als Hüter der Verfassung dazu auch künftig seinen wichtigen Beitrag leisten kann." (Harbarth)
"Im Grunde genommen kann ich mich dem nur anschließen und sagen, dass ich mir wünsche, dass alle Richterinnen und Richter, sowohl heutige als auch künftige, immer wieder kluge und auch in der Öffentlichkeit zu akzeptierende Entscheidungen treffen können und damit die Akzeptanz so aufrechterhalten bleiben kann, wie sie in den letzten 70 Jahren fast immer war." (König)

Regie: Klaus-Michael Klingsporn
Technik: Andreas Stoffels
Redaktion: Carsten Burtke
Sprecherin: die Autorin

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