Abschied vom Patriachat
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt." Erst nach langen Verhandlungen und massivem Druck der Frauenverbände kam diese Bestimmung ins Grundgesetz. Doch weite Teile des Ehe- und Familienrechts widersprachen dem Gleichheitsgebot. Erst am 3. Mai 1957 verabschiedete der Bundestag das Gleichberechtigungsgesetz.
In den Familien hatte ausschließlich der Mann zu bestimmen, die Ehefrau unterlag seinen Entscheidungen. Der Mann verwaltete das Geld, auch das, welches die Frau selbst verdiente. Ein eigenes Konto durfte sie nicht führen. Wenn der Mann meinte, die Frau solle lieber zu Hause bleiben und sich ausschließlich um Haushalt und Kinder kümmern, dann durfte er ohne ihr Wissen bei ihrem Arbeitgeber kündigen. Auch in Erziehungsfragen hatte der Mann die alleinige Entscheidungsgewalt. So stand es im Bürgerlichen Gesetzbuch, im BGB. Das Familienrecht war also nicht im Einklang mit dem Grundgesetz von 1949, in dem Männer und Frauen ausdrücklich als gleichberechtigt gelten. Es dauerte jedoch Jahre, bis der entsprechende Gesetzentwurf mit den notwendigen Änderungen im Familienrecht endlich im Bundestag zur Debatte stand. Am 3. Mai 1957 wurde das Gleichberechtigungsgesetz verabschiedet.
"Es handelt sich hier um die Regelung der Verhältnisse in der Ehe. Der Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetzt lautet: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Die Ehe besteht zwar aus Mann und Frau, ist aber nach ihrem Vollzug etwas Neues, eine Gemeinschaft."
Für den CDU-Abgeordneten Karl Weber aus Konstanz war klar, dass in so einer Zweiergemeinschaft einer das Sagen haben musste, wenn es um familiäre Entscheidungen geht.
"Weshalb muss nun der Mann und soll nun der Mann diese Entscheidung treffen? Das entnehmen wir aus den ganzen Entwicklungen seit Jahrhunderten."
"Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei dieser Diskussion gehen wir offensichtlich an einer Tatsache völlig vorbei: dass nämlich die Ordnung, die Jahrhunderte lang bestanden hat, im letzten Jahrhundert langsam, aber sicher eine Veränderung erfahren hat."
Die FDP-Abgeordnete Herta Ilk sah vor allem nicht ein, warum in Fragen der elterlichen Sorge der Mann das letzte Wort haben soll.
"Meine Herren, die Sie im Kriege gewesen sind und Ihre Frauen mit der großen Verantwortung für Ihre Kinder in allen Fragen der Entscheidung haben zurücklassen müssen, Sie haben in den Jahren 1945 und 1946 von sich aus anerkannt, dass Ihre Frauen durchaus in der Lage sind, mit Ihnen gleichermaßen alle Problem, die die Kinder berühren, zu beraten und zu entscheiden."
Trotzdem blieb der so genannte Stichentscheid des Vaters im Gesetz, ebenso die Alleinvertretung minderjähriger Kinder durch den Vater. Aber nicht lange. Denn als das Gesetz 1958 in Kraft getreten war, brachte der Deutsche Juristinnenbund eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht auf den Weg. Lore Maria Peschel-Gutzeit, ehemalige Hamburger und Berliner Justizsenatorin, frühere Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Hamburg und heute Rechtsanwältin in Berlin, war damals schon als Referendarin und Mitglied des Juristinnenbundes dabei.
"Wir haben hier erreicht, dass bereits im Juli 1959 die beiden Vorschriften, also Letztenscheidungsrecht des Vaters und alleinige gesetzliche Vertretung des Kindes durch den Vater, vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden sind."
Das Gleichberechtigungsgesetz, das am 3. Mai 1957 verabschiedet wurde, war also von Anfang an noch mit Mängeln behaftet. Trotzdem war es ein lange überfälliger Schritt für die Gleichberechtigung von Mann und Frau, davon ist auch Lore Maria Peschel-Gutzeit überzeugt. Mit dem so genannten gesetzlichen Güterstand der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung jedenfalls hatte es ein Ende.
"Jeder verwaltet sein Vermögen selbst, jeder verfügt über seine Einkünfte selbst. Das ist, wie wir alle inzwischen wissen, ähnlich wie das ganze Familienrecht ja eine Voraussetzung dafür, dass in der Familie eine gewisse Gleichberechtigung einkehrt. Solange der Mann alles verwaltet, alles für sich, das gesamte Sagen hat, kann es keine Gleichberechtigung geben. Also insofern war das überfällig."
"Es handelt sich hier um die Regelung der Verhältnisse in der Ehe. Der Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetzt lautet: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Die Ehe besteht zwar aus Mann und Frau, ist aber nach ihrem Vollzug etwas Neues, eine Gemeinschaft."
Für den CDU-Abgeordneten Karl Weber aus Konstanz war klar, dass in so einer Zweiergemeinschaft einer das Sagen haben musste, wenn es um familiäre Entscheidungen geht.
"Weshalb muss nun der Mann und soll nun der Mann diese Entscheidung treffen? Das entnehmen wir aus den ganzen Entwicklungen seit Jahrhunderten."
"Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei dieser Diskussion gehen wir offensichtlich an einer Tatsache völlig vorbei: dass nämlich die Ordnung, die Jahrhunderte lang bestanden hat, im letzten Jahrhundert langsam, aber sicher eine Veränderung erfahren hat."
Die FDP-Abgeordnete Herta Ilk sah vor allem nicht ein, warum in Fragen der elterlichen Sorge der Mann das letzte Wort haben soll.
"Meine Herren, die Sie im Kriege gewesen sind und Ihre Frauen mit der großen Verantwortung für Ihre Kinder in allen Fragen der Entscheidung haben zurücklassen müssen, Sie haben in den Jahren 1945 und 1946 von sich aus anerkannt, dass Ihre Frauen durchaus in der Lage sind, mit Ihnen gleichermaßen alle Problem, die die Kinder berühren, zu beraten und zu entscheiden."
Trotzdem blieb der so genannte Stichentscheid des Vaters im Gesetz, ebenso die Alleinvertretung minderjähriger Kinder durch den Vater. Aber nicht lange. Denn als das Gesetz 1958 in Kraft getreten war, brachte der Deutsche Juristinnenbund eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht auf den Weg. Lore Maria Peschel-Gutzeit, ehemalige Hamburger und Berliner Justizsenatorin, frühere Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Hamburg und heute Rechtsanwältin in Berlin, war damals schon als Referendarin und Mitglied des Juristinnenbundes dabei.
"Wir haben hier erreicht, dass bereits im Juli 1959 die beiden Vorschriften, also Letztenscheidungsrecht des Vaters und alleinige gesetzliche Vertretung des Kindes durch den Vater, vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden sind."
Das Gleichberechtigungsgesetz, das am 3. Mai 1957 verabschiedet wurde, war also von Anfang an noch mit Mängeln behaftet. Trotzdem war es ein lange überfälliger Schritt für die Gleichberechtigung von Mann und Frau, davon ist auch Lore Maria Peschel-Gutzeit überzeugt. Mit dem so genannten gesetzlichen Güterstand der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung jedenfalls hatte es ein Ende.
"Jeder verwaltet sein Vermögen selbst, jeder verfügt über seine Einkünfte selbst. Das ist, wie wir alle inzwischen wissen, ähnlich wie das ganze Familienrecht ja eine Voraussetzung dafür, dass in der Familie eine gewisse Gleichberechtigung einkehrt. Solange der Mann alles verwaltet, alles für sich, das gesamte Sagen hat, kann es keine Gleichberechtigung geben. Also insofern war das überfällig."