Ein Zeitdokument für die kommenden Generationen
06:05 Minuten
In deutschen Gerichten dürfen während der Verhandlung keine Aufnahmen in Bild und Ton angefertigt werden. Eine Gesetzesänderung ermöglicht es aber, den Prozess gegen den Halle-Attentäter in Audiomitschnitten zu bewahren – für die Nachwelt.
80 Journalisten, 140 Zeugen, rund 40 Nebenkläger: Der Prozess im Magdeburger Landgericht ist der größte Strafprozess, den Sachsen-Anhalt je gesehen hat. Zu hören sind momentan vor allem die Statements der Nebenkläger und die des Verteidigers, Hans-Dieter Weber.
"Dann haben wir gestern die Einlassung unseres Mandanten erlebt. Und man kann mit Fug und Recht behaupten – Sie haben das ja alle mitverfolgt, dass er nichts beschönigt hat."
Das ungefilterte Prozessgeschehen erleben derzeit nur die Zuschauer und Journalisten vor Ort. Zum Beispiel sehen und hören sie den Angeklagten kichern, als das Tatvideo im Gerichtssaal gezeigt wird. Das alles dringt nur in die Ohren der Prozessbeobachter. Noch zumindest. Denn jedes gesprochene Wort im Halle-Prozess wird aufgezeichnet.
"Dann haben wir gestern die Einlassung unseres Mandanten erlebt. Und man kann mit Fug und Recht behaupten – Sie haben das ja alle mitverfolgt, dass er nichts beschönigt hat."
Das ungefilterte Prozessgeschehen erleben derzeit nur die Zuschauer und Journalisten vor Ort. Zum Beispiel sehen und hören sie den Angeklagten kichern, als das Tatvideo im Gerichtssaal gezeigt wird. Das alles dringt nur in die Ohren der Prozessbeobachter. Noch zumindest. Denn jedes gesprochene Wort im Halle-Prozess wird aufgezeichnet.
Nicht zuletzt dank Hans Lilie, emeritierter Strafrechtsprofessor an der Uni Halle. Der 71-Jährige hat sich jahrelang in einer Länderübergreifenden Arbeitsgruppe dafür eingesetzt, dass in Gerichtsprozessen von zeitgeschichtlicher Bedeutung Tonbandaufnahmen gemacht werden dürfen.
"Wir sind an das Thema Rechtsvergleichen rangegangen und haben festgestellt, dass es so was zum Beispiel in England und Frankreich schon lange gibt. Und haben da auch gute Vorbilder gefunden, für einen Vorschlag, den der Gesetzgeber auch fast wortgleich übernommen hat."
"Wir sind an das Thema Rechtsvergleichen rangegangen und haben festgestellt, dass es so was zum Beispiel in England und Frankreich schon lange gibt. Und haben da auch gute Vorbilder gefunden, für einen Vorschlag, den der Gesetzgeber auch fast wortgleich übernommen hat."
Auschwitz-Prozess gilt als Vorbild
Vor zwei Jahren war das, da hat der Gesetzgeber das Gerichtsverfassungsgesetz geändert. Hans Lilie führt das auch auf einen anderen Auslöser zurück: die Veröffentlichung der Tonbänder des Auschwitz-Prozesses. 1963 hat das Oberlandesgericht Frankfurt ohne gesetzliche Grundlage Tonbandaufnahmen gemacht. 2013, also 50 Jahre später, hat das Fritz-Bauer-Institut die rund 430 Stunden Material ins Internet gestellt. Das habe die Debatte neu befeuert, sagt Hans Lilie.
"Sie hat richtig Drive bekommen durch das NSU-Verfahren, wo man auch sagte, hier handelt es sich um Dinge, die für die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland von grundsätzlicher Bedeutung ist. Und deswegen hat sich der Gesetzgeber, auch weil eben die Wissenschaft immer wieder diese Frage diskutiert hat, dazu entschlossen, diese eine, zugegebenermaßen und richtigerweise enge Ausnahme zuzulassen im Gerichtsverfassungsgesetz."
Die Ausnahme heißt: "Herausragende, zeitgeschichtliche Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland." Nur in solchen Prozessen dürfen Tonaufnahmen gemacht werden. Der Staatschutz-Senat des Oberlandesgerichts Naumburg habe sich schnell auf die historische Bedeutung dieses Verfahrens einigen können, sagt Wolfgang Ehm. Er ist einer der Gerichtssprecher im Halle-Prozess.
"Der Beschluss ist gar nicht so furchtbar lang, der Senat ist zu der Entscheidung gelangt, dass dieses Verfahren, nach dem, was man bisher prognostisch sagen kann, ein Verfahren ist, dass potenziell von herausragend zeitgeschichtlicher Bedeutung ist. Der Senat stützt sich da unter anderem auf den Umfang der Ermittlungen, aber auch auf das öffentliche Interesse, wie es sich gesellschaftlich, politisch darstellt, aber auch wie es sich in dem Interesse der nationalen und internationalen Medien widerspiegelt."
"Sie hat richtig Drive bekommen durch das NSU-Verfahren, wo man auch sagte, hier handelt es sich um Dinge, die für die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland von grundsätzlicher Bedeutung ist. Und deswegen hat sich der Gesetzgeber, auch weil eben die Wissenschaft immer wieder diese Frage diskutiert hat, dazu entschlossen, diese eine, zugegebenermaßen und richtigerweise enge Ausnahme zuzulassen im Gerichtsverfassungsgesetz."
Die Ausnahme heißt: "Herausragende, zeitgeschichtliche Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland." Nur in solchen Prozessen dürfen Tonaufnahmen gemacht werden. Der Staatschutz-Senat des Oberlandesgerichts Naumburg habe sich schnell auf die historische Bedeutung dieses Verfahrens einigen können, sagt Wolfgang Ehm. Er ist einer der Gerichtssprecher im Halle-Prozess.
"Der Beschluss ist gar nicht so furchtbar lang, der Senat ist zu der Entscheidung gelangt, dass dieses Verfahren, nach dem, was man bisher prognostisch sagen kann, ein Verfahren ist, dass potenziell von herausragend zeitgeschichtlicher Bedeutung ist. Der Senat stützt sich da unter anderem auf den Umfang der Ermittlungen, aber auch auf das öffentliche Interesse, wie es sich gesellschaftlich, politisch darstellt, aber auch wie es sich in dem Interesse der nationalen und internationalen Medien widerspiegelt."
Das gesprochene Wort ist wichtig
Schon allein deshalb gehe dieser Prozess in die Rechtsgeschichte ein, schrieb Gerichtsreporterin Annette Ramelsberger in der Süddeutschen Zeitung. Hans Lilie, der emeritierte Strafrechtsprofessor sieht das etwas nüchterner: Die vorsitzende Richterin habe von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Hans Lilie war selber 13 Jahre lang nebenberuflich Richter am Landgericht Halle. Das gesprochene Wort sei immens wichtig zum Verständnis eines Strafverfahrens, weil nicht wortwörtlich protokolliert werde.
"Was dort gesagt wird, schreibt, das kann ich aus meiner richterlichen Erfahrung sagen, ausschließlich der sogenannte Berichterstatter oder die Berichterstatterin in dem jeweiligen Verfahren mit. Aber eine allgemeine Dokumentation des gesprochenen Worts ist gesetzlich nicht vorgesehen."
Wenn das Urteil im Halle-Prozess rechtskräftig ist, werden die Ton-Aufnahmen ans Landesarchiv Sachsen-Anhalt übergeben. Dessen Chef Detlev Heiden schreibt auf Anfrage, man betrete auf diesem Gebiet in Sachsen-Anhalt Neuland. Auch im Landesarchiv wird noch mal geprüft, ob die Aufnahmen als archivwürdig erachtet werden, woran der Leiter keinen Zweifel hat. Und dann?
Hans Lilie war selber 13 Jahre lang nebenberuflich Richter am Landgericht Halle. Das gesprochene Wort sei immens wichtig zum Verständnis eines Strafverfahrens, weil nicht wortwörtlich protokolliert werde.
"Was dort gesagt wird, schreibt, das kann ich aus meiner richterlichen Erfahrung sagen, ausschließlich der sogenannte Berichterstatter oder die Berichterstatterin in dem jeweiligen Verfahren mit. Aber eine allgemeine Dokumentation des gesprochenen Worts ist gesetzlich nicht vorgesehen."
Wenn das Urteil im Halle-Prozess rechtskräftig ist, werden die Ton-Aufnahmen ans Landesarchiv Sachsen-Anhalt übergeben. Dessen Chef Detlev Heiden schreibt auf Anfrage, man betrete auf diesem Gebiet in Sachsen-Anhalt Neuland. Auch im Landesarchiv wird noch mal geprüft, ob die Aufnahmen als archivwürdig erachtet werden, woran der Leiter keinen Zweifel hat. Und dann?
Aufnahmen sind erst in Jahrzehnten zugänglich
Vergehen noch mal Jahrzehnte. Laut Landesarchiv-Gesetz dürfen die Aufnahmen erst 30 Jahre nach dem Tod der betroffenen Personen für wissenschaftliche Zwecke geöffnet werden. Theoretisch auch schon früher, wenn Täter und Nebenkläger ihr Einverständnis geben. In jedem Fall aber ruhen die Aufnahmen die nächsten 30 Jahre. Schon allein deshalb, um nicht als Beweisquelle für mögliche Revisionsverfahren herangezogen zu werden.
"Nach dem Gesetz ist davon auszugehen, dass, ich sage mal so, unsere Generation von diesen Tonaufzeichnungen nicht mehr profitieren wird. Das ist aber durchaus auch die Intention des Gesetzgebers. So steht es in der Gesetzesbegründung: Ein Verfahren von zeitgeschichtlicher Bedeutung ist ja möglicherweise für die nachfolgenden Generationen interessant. Und dass die sich auf diese Tonaufzeichnungen stützen sollen, das ist Zweck des Gesetzes", sagt Gerichtssprecher Wolfgang Ehm.
Die hohe, brüchige Stimme des Angeklagten, sein höhnisches Lachen, die Berichte der 140 Zeugen: All das wird nach Prozessende im Landesarchiv in Magdeburg als Audiodatei gespeichert. Und für Forschende aufbewahrt, die noch gar nicht geboren sind.
"Nach dem Gesetz ist davon auszugehen, dass, ich sage mal so, unsere Generation von diesen Tonaufzeichnungen nicht mehr profitieren wird. Das ist aber durchaus auch die Intention des Gesetzgebers. So steht es in der Gesetzesbegründung: Ein Verfahren von zeitgeschichtlicher Bedeutung ist ja möglicherweise für die nachfolgenden Generationen interessant. Und dass die sich auf diese Tonaufzeichnungen stützen sollen, das ist Zweck des Gesetzes", sagt Gerichtssprecher Wolfgang Ehm.
Die hohe, brüchige Stimme des Angeklagten, sein höhnisches Lachen, die Berichte der 140 Zeugen: All das wird nach Prozessende im Landesarchiv in Magdeburg als Audiodatei gespeichert. Und für Forschende aufbewahrt, die noch gar nicht geboren sind.