Aus Angst nicht zu arbeiten, ist nicht möglich
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Welche Rechte haben Beschäftige in Zeiten des Coronavirus? Vor allem dürfen sie nicht einfach zu Hause bleiben, sagt die Arbeitsrechtlerin Hildegard Gahlen. Bei Schulschließungen sollte man mit dem Arbeitgeber eine Lösung finden.
Mittlerweile 240 Coronainfektionen hat das Robert-Koch-Institut in Deutschland bestätigt. Betroffen sind inzwischen alle Bundesländer außer Sachsen-Anhalt – am stärksten Nordrhein-Westfalen, gefolgt von Bayern und Baden-Württemberg.
Den Höhepunkt der Epidemie in Deutschland sieht Bundesgesundheitsminister Jens Spahn aber noch nicht erreicht. Neue Fälle könnten stellenweise auch zu Stress im System führen. In betroffenen Regionen könnten weitere Kitas geschlossen oder Großveranstaltungen abgesagt werden.
Hygienevorschriften einhalten
Für Beschäftigte sei es in Zeiten des Coronavirus wichtig, darauf zu achten, die Hygienevorschriften einzuhalten und die am Arbeitsplatz vorhandenen Mittel anzuwenden, sagt Hildegard Gahlen, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Professorin an der FOM Hochschule in Essen. Denn allein aus Angst dürfe man nicht zu Hause bleiben. Dies betreffe auch Dienstreisen.
Betriebe brauchen für Schließung einen Grund
Im Gegenzug dürfen Arbeitgeber aber auch nicht einfach ihre Angestellten nach Hause schicken, sondern brauchen dafür einen sachlich gerechtfertigten Grund, so die Juristin: "Denn als Arbeitnehmer hat man nicht nur die Pflicht zu arbeiten, sondern auch das Recht."
Auch wenn es in einer großen Firma einen Infizierten gebe, reiche dies nicht aus, um den Rest der Belegschaft von der Arbeit zu befreien. Nur wenn eine erhebliche Infektionsgefahr bestehe, könnten solche Maßnahmen ergriffen werden. Die Arbeitgeber könnten von ihren Angestellten verlangen, die Hygienerichtlinien einzuhalten, und dass Angestellte dem Betrieb fernblieben, wenn sie Anzeichen einer Infektion zeigten.
Absprache mit Arbeitgeber
Weitergezahlt werden müsste das Gehalt, wenn der Beschäftige selbst erkranke oder der Arbeitgeber den Betrieb vorübergehend stilllege. Letzterer könne aber gegebenenfalls einen Entschädigungsanspruch bei den Behörden gelten machen. Dies könne laut Infektionsschutzgesetz auch bei Selbstständigen gelten, sagt Gahlen.
Das Risiko der Eltern sei es, wenn Schulen und Kindergärten wegen des Coronavirus schließen müssten, unterstreicht die Arbeitsrechtlerin. In diesem Falle sei es aber angebracht, sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, um gemeinsam nach einer Lösung zu suchen.
(rzr)