Drohnen-Bilder von Kunst verstoßen laut BGH gegen Urheberrecht

Mit Hilfe von Drohnen gemachte Fotos öffentlich zugänglicher Kunstinstallationen sind urheberrechtlich unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem Verfahren ging es um Luftbildaufnahmen von Kunstinstallationen über Halden im Ruhrgebiet für zwei Bücher. Die Künstler der Werke hatten Verträge mit der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst abgeschlossen, die Rechte und Ansprüche von Urhebern wahrnimmt. Diese hatte vom Verlag Lizenzgebühren und Schadenersatz gefordert. Der BGH hat jetzt der VG Bild-Kunst Recht gegeben. Zur Begründung heißt es, mit der Veröffentlichung solcher Bilder habe der Verlag in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen. Die sogenannte "Panoramafreiheit" schränkt nämlich die Urheberrechte ein. Demnach müssen gemalte Bilder und Fotos von Kunstwerken an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen von Orten aus gemacht werden, die für die Allgemeinheit zugänglich sind.