Ein Urteil gegen den Sicherheitsaktionismus
Zu unpräzise, zu allgemein, nicht ausreichend geregelt: Wieder einmal hat das Bundesverfassungsgericht der Politik handwerkliche Mängel bei einem Sicherheitsgesetz bescheinigt. Regierung und Abgeordnete sollten daraus endlich die richtigen Lehren ziehen, meint Falk Steiner.
Die Karlsruher Richter haben entschieden: Ja, die Anti-Terrorismus-Datei darf sein – aber nein, nicht so, wie es die große Koalition 2006 beschlossen hatte. Wer ist Terrorist, wer Verdächtiger? Wer darf miterfasst werden, weil er sich im Umfeld Verdächtiger bewegt? Und wie dürfen die Sicherheitsbehörden, Polizeien und Verfassungsschutz, hier trotz Trennungsgebots überhaupt miteinander agieren? Was eine Anti-Terrorismus-Datei, die den Vorgaben aus Karlsruhe gerecht wird, am Ende überhaupt leisten kann, ist nicht das Problem der Verfassungsrichter. Sie haben den Ball zurückgespielt.
Wenn der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar heute fordert, dass Sicherheitsgesetze schon im Vorfeld auf ihre Grundrechtsauswirkungen intensiv geprüft werden müssen, dann hat er damit Recht. Sowohl das Innen- als auch das Justizressort verstehen sich gerne als politischer Hüter der guten Verfassung der Bundesrepublik. Aber bei der Sicherheitsgesetzgebung fehlt es offensichtlich nicht nur am Weitblick, es fehlt auch am Handwerkszeug.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Idee nicht für vollkommen unzulässig erklärt. Wie schon so oft in den vergangenen Jahren, ob Bestandsdatenauskunft oder Vorratsdatenspeicherung, hat es aber das getan, was weder Bundestag noch Bundesregierung geschafft haben: Es hat den Politikern ein überaus schlechtes Arbeitszeugnis ausgestellt und ihnen eine Vielzahl handwerklicher Mängel, die auf Kosten der Bürgerrechte gehen, bescheinigt.
Zu unpräzise, zu allgemein, nicht ausreichend geregelt: Wieder einmal hat ein Sicherheitsgesetz in vielfältiger Weise das verfehlt, was die Karlsruher Richter seit Jahren von Regierung und Abgeordneten einfordern - nicht in blinden Aktionismus zu verfallen, nicht blind den Vorschlägen der Sicherheitsbehörden hinterher zu trotten, die in der politischen Diskussion ureigene, strategische Interessen vertreten und eben keine unabhängigen Berater der Politik sind. Das sollten die Karlsruher Urteile zur Sicherheitsgesetzgebung der vergangenen Jahre für die heutigen und die künftigen Abgeordneten klargestellt haben.
Wenn der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar heute fordert, dass Sicherheitsgesetze schon im Vorfeld auf ihre Grundrechtsauswirkungen intensiv geprüft werden müssen, dann hat er damit Recht. Sowohl das Innen- als auch das Justizressort verstehen sich gerne als politischer Hüter der guten Verfassung der Bundesrepublik. Aber bei der Sicherheitsgesetzgebung fehlt es offensichtlich nicht nur am Weitblick, es fehlt auch am Handwerkszeug.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Idee nicht für vollkommen unzulässig erklärt. Wie schon so oft in den vergangenen Jahren, ob Bestandsdatenauskunft oder Vorratsdatenspeicherung, hat es aber das getan, was weder Bundestag noch Bundesregierung geschafft haben: Es hat den Politikern ein überaus schlechtes Arbeitszeugnis ausgestellt und ihnen eine Vielzahl handwerklicher Mängel, die auf Kosten der Bürgerrechte gehen, bescheinigt.
Zu unpräzise, zu allgemein, nicht ausreichend geregelt: Wieder einmal hat ein Sicherheitsgesetz in vielfältiger Weise das verfehlt, was die Karlsruher Richter seit Jahren von Regierung und Abgeordneten einfordern - nicht in blinden Aktionismus zu verfallen, nicht blind den Vorschlägen der Sicherheitsbehörden hinterher zu trotten, die in der politischen Diskussion ureigene, strategische Interessen vertreten und eben keine unabhängigen Berater der Politik sind. Das sollten die Karlsruher Urteile zur Sicherheitsgesetzgebung der vergangenen Jahre für die heutigen und die künftigen Abgeordneten klargestellt haben.