Ein "vergessenes" Verfassungsprinzip

Von Peter Alexis Albrecht · 12.09.2011
Nach Immanuel Kant sind Rechtsprinzipien Ausdruck praktischer Vernunft. Sie sind dem positiven Gesetz des Mehrheitsgesetzgebers vorgelagert – ob nun philosophisch abgeleitet oder als Produkt historisch durchlebten Kampfes für Menschenrechte. Sie ermöglichen die Abgrenzung richtigen Rechts gegenüber falschem Mehrheitsrecht. Oder anders: Sie markieren die Grenzen der Legitimität positiven Rechts.
Das Bundesverfassungsgericht ist Wächter dieser Prinzipien. Dadurch gerät der moderne Gesetzgeber in peinliche Begründungsnöte, da er selbst Rechtsprinzipien zunehmend vergisst. Die Fülle wohlgemeinter Zwecke verstellt offenbar den Blick für praktische Vernunft. Bürgerinnen und Bürger verbleiben dabei immer ratloser, denn Rechtsprinzipien erschließen sich nur durch unabhängige Aufklärung und diese ist gerade in der Informationsgesellschaft zur Mangelware geronnen.

Das zentrale Prinzip im Rechtsstaat ist das der Strafgesetzlichkeit: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, oder kürzer: Keine Strafe ohne Gesetz! Dieses in Art. 103 Abs. 2 GG postulierte Prinzip wird von Strafrechtlern als "vergessenes Prinzip" beklagt. Der moderne Gesetzgeber ist ein Meister sprachlicher Vernebelung, gerade auch mit europäischer Hilfestellung über Richtlinien.

Die bürokratischen Wortungetüme sind höchstens Auslegungsspezialisten behilflich, nach Lücken von Strafbarkeit zu fahnden. Der Geldwäsche-Paragraph ist beispielsweise ein bizarrer Prototyp unverständlicher Sprachminen. Nach dessen Lektüre weiß niemand mehr, was Geldwäsche sein könnte. Drei Ausprägungen konkretisieren die Anforderungen an ein demokratisch-rechtsstaatliches Strafrecht.

Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber auf Genauigkeit bei der Gesetzesformulierung. Dem Normadressaten soll vorhersehbar sein, welche Handlungen das Gesetz als abweichend kriminalisiert und welche Sanktion mit der Normabweichung verknüpft ist. Ohne eine genaue Beschreibung einer straftatbestandlichen Handlung lässt sich von "kriminellem" Verhalten im juristisch professionellen Sinne nicht sprechen. Der moderne Gesetzgeber hat sich von überlegter Sprachgenauigkeit ganz offensichtlich verabschiedet.

Das Analogieverbot untersagt dem Richter, eine Handlung für strafbar zu erklären, die nicht im Gesetz geregelt ist, nur weil sie einer anderen in einem Gesetz beschriebenen Handlung ähnlich ist. Beispiel Sitzblockade als Nötigung: Bloßes inaktives Sitzen allein stellt keine Gewalt dar – das musste erst das Bundesverfassungsgericht nach anders lautender Überzeugung aller Strafrechtsinstanzen feststellen. Bei jeder Anwendung von Strafgesetzen ist also der mögliche Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze der Auslegung. Das rechtfertigt nicht nur mehrere Instanzenzüge, sondern macht sie unabdingbar. Gerade hieran nagt unablässig die Elle der Einsparung.

Ferner ist es verboten, Strafgesetze rückwirkend zu erlassen oder anzuwenden. Dieses Rückwirkungsverbot zu durchbrechen ist fester Bestandteil autoritärer Staatspraxis. Berühmtheit erlangte die sogenannte Lex van der Lubbe von 1933, ein Gesetz, mit dem es nachträglich ermöglicht wurde, gegen den der Brandstiftung am Reichstag Verdächtigen die Todesstrafe zu verhängen. Erst kürzlich musste sich die Bundesrepublik Deutschland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen der nachträglichen Verhängung der Sicherungsverwahrung Menschenrechtswidrigkeit bescheinigen lassen. Eine peinliche Ohrfeige mithilfe der Menschenrechte!

Die genannten Rechtsprinzipien sollen eigentlich Freiräume garantieren. So gesehen stiftet Strafgesetzlichkeit Sicherheit. Man darf aber auch nicht so tun, als sei die Idee der Strafgesetzlichkeit widerlegt, nur weil die Verhältnisse nicht so sind, wie sie sein sollen. Das Versagen der Politik schadet dem Anspruch nicht, es spornt nur dazu an, die Prinzipien der Freiheit immer wieder aufs Neue zu formulieren und einzuklagen.

Peter Alexis Albrecht, geboren 1946, ist Jurist, Sozialwissenschaftler und Professor für Kriminologie und Strafrecht an der Goethe Universität Frankfurt am Main. Seine Forschungsgebiete sind das Strafrecht in seinen Grundlagenbezügen zur Krimino-logie, zur Rechtssoziologie und Rechtstheorie sowie die Methoden empirischer Sozialwissenschaften zur Erforschung der Wirkungsweisen des Kriminaljustiz-systems. Veröffentlichungen u.a.: "Die vergessene Freiheit" (2. Auflage, 2006) und "Der Weg in die Sicherheitsgesellschaft – Auf der Suche nach staatskritischen Absolutheits-regeln" (2010). Peter-Alexis Albrecht ist Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift "Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft".
Prof. Dr. Peter Alexis Albrecht
Prof. Dr. Peter Alexis Albrecht© privat