Eltern erben Facebook-Zugang ihrer Kinder
Was geschieht mit einem Facebook-Profil, wenn der Nutzer stirbt? Wer hat dann Zugang zum Facebook-Konto des Verstorbenen? Das Landesgericht Berlin entschied: Angehörige, aber auch Freunde des Verstorbenen können den Gedenk-Zustand des Facebook-Profils beantragen.
Das Landgericht Berlin hat im Falle einer tödlich verunglückten 15-Jährigen entschieden, dass ihre Eltern den Facebook-Zugang erben.
Christian Pfaff: "Also der Zugang umfasst tatsächlich hier den Zugriff auf das vollständige Konto der Verstorbenen. Das heißt das Facebook-Konto mit allen Inhalten inklusive Fotos, privaten Nachrichten, Chat-Protokollen, alles was dazu gehört."
Rechtsanwalt Christian Pfaff vertrat die Eltern im Prozess gegen Facebook. Ein Prozess, der auch für das Landgericht Berlin Neuland war. Die Eltern wollten nach dem plötzlichen Tod der Tochter deren Facebook-Account einsehen. Sie erhofften sich dadurch Hinweise auf die Todesumstände. Das Facebook-Konto der 15-jährigen war allerdings bereits in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden.
Das können Angehörige, aber auch Freunde eines Verstorbenen bei Facebook beantragen. Dazu reicht aus, dass man einen Nachruf einreicht. Oder ein anderes Dokument, das den Tod des Nutzers bestätigt. Im Falle des verunglückten Mädchens hatten weder Mutter noch Vater den Gedenkzustand beantragt. Sondern eine andere Person, deren Identität Facebook nicht preisgeben wollte. Für die Eltern gab es nun keinerlei Möglichkeit mehr, auf die Facebook-Seite ihrer toten Tochter zuzugreifen. Und das, obwohl sie im Besitz der Facebook-Zugangsdaten ihrer Tochter waren.
Gericht unterscheidet nicht zwischen analogem und digitalem Besitz
Ein Zustand den Facebook nicht ändern wollte. Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin jetzt aber ändern muss. Danach steht den Eltern der Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter zu. Das Gericht sieht nämlich keinen Unterscheid zwischen analogem und digitalem Nachlass. Wenn Briefe und Tagebücher vererebt werden können, dann ja wohl auch E-Mails oder Facebook-Nachrichten.
Eines bleibt in dem Fall jedoch offen. Was gilt für Menschen, die von einem Erwachsenen etwas erben? Dazu Rechtsanwalt Rechtsanwalt Christian Pfaff:
Christian Pfaff: "Die Unterschiede liegen im Wesentlichen darin, dass ein Erwachsener natürlich erst mal ganz eigene Persönlichkeitsrechte hat. Das heißt: Ein Erwachsener kann ganz anders als ein minderjähriges Kind über seine Daten, über seine Öffentlichkeit, was er mit wem kommuniziert, bestimmen als das ein minderjähriges Kind kann. Und zum anderen liegt der Unterschied natürlich darin, dass bei einem Erwachsenen man nicht davon ausgehen muss, dass die Eltern als Sorgeberechtigte ihm über die Schulter schauen. Daher ist das natürlich dann ein komplett anderer Fall, der entsprechend auch anders beurteilt werden kann."
Um das zu klären bedarf es also entweder eines eigenen Gerichtsverfahrens oder der Gesetzgeber wird selbst tätig und klärt die Fragen rund um den digitalen Nachlass. Gerade auch hinsichtlich sozialer Netzwerke. Absehbar ist das allerdings nicht.