EuGH vs. BVerfG?

Auf ein gutes Zusammenspiel der höchsten Gerichte

©PHOTOPQR/L'EST REPUBLICAIN ; INSTITUTION - COUR DE JUSTICE DE L'UNION EUROPEENNE - CJUE - CURIA - COURT OF JUSTICE OF THE EUROPEAN UNION - LOI - LOIS - LEGISLATION EUROPEENNE. Luxembourg 24 novembre 2016. La Cour de justice de l'Union européenne et les drapeaux de tous les pays membres de l'Union Européenne. PHOTO Alexandre MARCHI. 161212 Since the establishment of the Court of Justice of the European Union in 1952, its mission has been to ensure that "the law is observed" "in the interpretation and application" of the Treaties. |
Sitz des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg © picture alliance / dpa / Alexandre Marchi
Von Lars S. Otto |
Der Europäische Gerichtshof stellt den Jahresbericht 2016 vor: Arbeitsreiche zwölf Monate, in denen über 1600 Rechtssachen erledigt wurden. Zu viele, finden Kritiker, die einen Bedeutungsverlust des nationalen Rechts fürchten. Alles halb so wild, meint der Jurist Lars S. Otto.
Zieht der Europäische Gerichtshof, der EuGH in Luxemburg, als oberstes Gericht der EU immer mehr Kompetenzen an sich? Droht die schleichende Entmachtung der nationalen Verfassungsgerichte, etwa des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe?

Kein Anlass für Schreckensszenarien

Nein! Das Zusammenspiel von EuGH und Bundesverfassungsgericht gibt keinen Anlass für irgendwelche Schreckensszenarien. Vielmehr kooperieren beide Gerichte bei einer gemeinsamen Aufgabe: Als Verfassungsgerichte wachen sie darüber, dass in Deutschland nur Recht angewendet wird, das die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger achtet. Zu diesem Zweck arbeiten beide Gerichte nebeneinander miteinander.
Aber natürlich: Bei der Schaffung und Umsetzung von EU-Recht wirken EU-Institutionen und nationale Institutionen (wie zum Beispiel der Bundestag) auf komplex verflochtene Weise zusammen. Ein Beispiel: Setzt der deutsche Gesetzgeber eine EU-Richtlinie um, wird sowohl EU-Hoheitsgewalt als auch deutsche Hoheitsgewalt ausgeübt. Als Grenze der jeweiligen Hoheitsgewalt finden damit auch die Grundrechte beider Hoheitsgewalten Anwendung, etwa die Meinungsfreiheit oder die Achtung des Privatlebens.
Aber wer überprüft das Gesamtergebnis der im Beispiel genannten Richtlinienumsetzung: EuGH oder Bundesverfassungsgericht oder gar beide?

Einfaches Prinzip der Aufgabenverteilung

Das Grundprinzip der Aufgabenverteilung ist ganz einfach: Der EuGH prüft alles, was die Institutionen der EU zu verantworten haben am Maßstab insbesondere der EU-Grundrechtecharta. Das Bundesverfassungsgericht prüft alles, was die deutschen Hoheitsträger zu verantworten haben am Maßstab des Grundgesetzes.
In manchen Situationen besteht Uneinigkeit zwischen EuGH und Bundesverfassungsgericht, ob bestimmte Fragen in der Verantwortung der EU oder der Mitgliedstaaten liegen. Das ist ein Problem, aber bei genauer Betrachtung keine echte Gefahr.
Denn natürlich ist die Kompetenzabgrenzung in einem föderalen System wie der EU kompliziert – das ist im System der deutschen Bundesstaatlichkeit nicht anders. Föderale Systeme sind stets geprägt von der Dopplung von Institutionen und von Kompetenzgerangel. Einzelne Zuständigkeitskonflikte zwischen EuGH und Bundesverfassungsgericht sind daher nichts Außergewöhnliches und dürfen nicht das Gesamtbild verzerren.
Und dieses Gesamtbild zeigt: Die Zusammenarbeit von EuGH und Bundesverfassungsgericht funktioniert.

EU-Recht gilt entweder überall oder nirgends

Zwar prüft Karlsruhe das EU-Recht nicht auf seine Vereinbarkeit mit den Grundrechten – das ist nämlich die Aufgabe ihrer Luxemburger Kollegen. Diese Aufgabe nimmt der EuGH auch effektiv wahr; so hob er beispielsweise 2014 die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie wegen Grundrechtsverletzungen auf. Es macht daher nichts, dass das Bundesverfassungsgericht EU-Recht nicht am Maßstab des Grundgesetzes prüft.
Denn sonst würde die EU als "Rechtsgemeinschaft" auch nicht funktionieren: Die Grundlage der EU ist das gegenseitige Versprechen aller Mitgliedstaaten, das EU-Recht einheitlich anzuwenden und ihm sog. Anwendungsvorrang auch vor dem nationalen Verfassungsrecht einzuräumen. Denn EU-Recht gilt entweder überall oder es gilt nirgends – kein Mitgliedstaat würde EU-Recht befolgen, wenn sich nicht auch alle anderen denselben Regeln unterwerfen würden.

Der Preis des Föderalismus

Die EU erweitert die politischen und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger; sie bietet Chancen, die ein Nationalstaat nie bieten kann. Wer diese Chancen möchte, der muss auch die Rolle des EuGH anerkennen; das ist der Preis des Föderalismus. Die Rollen von Institutionen ändern sich, auch die des Bundesverfassungsgerichts.
Das Kooperationsmodell von Bundesverfassungsgericht und EuGH funktioniert aber seit Jahrzehnten im Wesentlichen reibungslos. Der Grundrechtsschutz ist eben auf zwei Gerichte verteilt worden – der Schutz für die Bürgerinnen und Bürger ist dadurch nicht geschwächt. Entscheidend ist nämlich nicht, wer das Schutzniveau wahrt, sondern dass es gewahrt wird.

Lars S. Otto, LLM (LSE) hat in Berlin, Århus und London Rechtswissenschaft studiert. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Walter Hallstein-Institut für Europäisches Verfassungsrecht an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin. In seinen Forschungen und Publikationen befasst er sich insbesondere mit Verfassungsrecht und politischer Philosophie.

Der Rechtswissenschaftler Lars Otto
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