Streit um virtuelles Erbe geht weiter
Dürfen Eltern auf die Facebook-Daten ihres verstorbenen Kindes zugreifen? – Das sollte das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz entscheiden. Die Juristen schlugen eine außergerichtliche Einigung vor: Facebook könne die Chats mit geschwärzten Namen herauszugeben.
Für den möglichen Vergleich setzte das Gericht eine Frist von zwei Wochen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, wollen die Richter ihr Urteil am 30. Mai verkünden. In welche Richtung dieses gehen könnte, ist völlig offen.
Rechtsexperte Christian Solmecke vermutet, dass der Fall durch die Instanzen, bis "hoch zum Bundesgerichtshof" gehen könne. Denn obgleich sehr viele Menschen ein Facebook-Profil besitzen, gebe es bisher noch wenig Gerichtsurteile, wie mit den digitalen Daten Verstorbener umzugehen sei.
Geklagt hatte eine Mutter, deren minderjährige Tochter 2012 von einer U-Bahn überrollt wurde. Die Eltern hoffen, über die Chat-Nachrichten etwas über die Todesumstände ihrer Tochter zu erfahren.
Facebook verweigerte dies – mit dem Hinweis auf den Datenschutz. Denn, so das Argument von Facebook: Von der Offenlegung seien auch andere Nutzer betroffen, die mit der damals 15-Jährigen gechattet hätten. Und das in der Annahme, die Inhalte würden privat bleiben. (lk)
Facebook verweigerte dies – mit dem Hinweis auf den Datenschutz. Denn, so das Argument von Facebook: Von der Offenlegung seien auch andere Nutzer betroffen, die mit der damals 15-Jährigen gechattet hätten. Und das in der Annahme, die Inhalte würden privat bleiben. (lk)