Hinweis der Redaktion: Im Gespräch wurde fälschlicherweise behauptet, es seien in diesem Fall auch Retweets abgemahnt worden. Das stimmt so nicht. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen.
Kann ein Tweet gegen das Urheberrecht verstoßen?
Wird das Urheberrecht verletzt, wenn man auf Twitter ein Foto weiterleitet - so, wie es der Moderator Jan Böhmermann mit einem Pressefoto von 1992 getan hat? Netzexperte Markus Beckedahl gibt eine eindeutige Antwort.
Der Moderator Jan Böhmermann hat jede Menge um die Ohren, nicht nur wegen seiner vielen Jobs, die ihn demnächst sogar ins Abendprogramm des ZDF führen werden, sondern auch wegen Twitter beziehungsweise wegen eines Fotos, das Böhmermann unvorsichtigerweise via Twitter verbreitete.
Zu sehen ist darauf ein Mann in vollgepinkelter Jogginghose, der bei den fremdenfeindlichen Ausschreitungen in Rostock-Lichtenhagen 1992 den Hitlergruß zeigt. Nach eigenen Angaben wurde Böhmermann vom Fotografen abgemahnt und musste 1.000 Euro zahlen.
Böhmermann hat mit der Aktion eine komplizierte Debatte wieder ins Rollen gebracht. Sie kulminiert in der Frage, ob ein Tweet gegen das Urheberrecht verstoßen kann. Medien- und Web-Experte Markus Beckedahl von netzpolitik.org beantwortet die Frage des Tages im "Kompressor" wie folgt.
Unterschied zwischen reinen Text-Nachrichten und Bildern
Zunächst einmal müsse unterschieden werden, ob es sich um einen reinen Text-Tweet mit 140 Zeichen oder um ein Foto handelt, das getwittert wird. Bei einem Text müsse der Richter abwägen, ob man mit 140 Zeichen Text eine "Schöpfungshöhe" schaffen kann, die Anspruch auf urheberrechtlichen Schutz hat.
Bei Bildern dagegen scheine "die Rechtslage klarer zu sein", sagt Beckedahl, weil ein Bild in der Regel, eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht hat - "und das ist abmahnbar". Prinzipiell gelte das auch für die Weiterleitung eines solchen Tweets, wobei das Urheberrecht keinen Unterschied zwischen beruflicher und privater Nutzung mache, sagt Beckedahl. Allerdings:
"Jemand, der wie Jan Böhmermann über 150.000 Follower hat, wird Urhebern mit einer Urheberrechtsverletzung wahrscheinlich eher auffallen, als wenn jemand seinen 50 Freunden mal ein Bild twittert."
Bei Bildern dagegen scheine "die Rechtslage klarer zu sein", sagt Beckedahl, weil ein Bild in der Regel, eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht hat - "und das ist abmahnbar". Prinzipiell gelte das auch für die Weiterleitung eines solchen Tweets, wobei das Urheberrecht keinen Unterschied zwischen beruflicher und privater Nutzung mache, sagt Beckedahl. Allerdings:
"Jemand, der wie Jan Böhmermann über 150.000 Follower hat, wird Urhebern mit einer Urheberrechtsverletzung wahrscheinlich eher auffallen, als wenn jemand seinen 50 Freunden mal ein Bild twittert."