Klüger vererben

10 Tipps für künftige Erblasser

Von Axel W. Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht in Köln |
Söhne, Töchter, überlebende Ehegatten - Hinterbliebene treffen sich oft vor Gericht, wenn es darum geht, den Nachlass eines verstorbenen Angehörigen zu verteilen. Dabei muss es gar nicht so weit kommen. Wer als Erblasser einige wenige Ratschläge befolgt, kann den Nachkommen den lästigen Rechtsstreit ersparen.

1. Klären Sie, wozu überhaupt ein Testament!

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© Deutschlandradio / Detlef Surrey
Das Gesetz regelt bereits die Erbfolge. Wenn der Erblasser stirbt, sind dessen Abkömmlinge, also Söhne, Töchter, adoptierte Kinder sowie der überlebende Ehegatte in der Regel die ersten, die einen Anspruch auf das hinterlassene Vermögen haben. Nur wer nicht möchte, dass diese gesetzliche Erbfolge eintritt, sollte ein Testament schreiben. Dort kann er unter anderem festlegen, welche Personen stattdessen am Nachlass beteiligt oder wer davon ausgeschlossen werden soll.
Ein Beispiel: Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau, mit der er eine Tochter sowie einen Sohn hatte. Der Sohn ist bereits verstorben und hinterließ seinerseits 3 Kinder. Die Tochter hat 2 Kinder. Die Ehefrau erhält in diesem Fall die Hälfte, die Tochter 1/4 und die 3 Kinder des Sohnes jeweils 1/12 des Nachlasses. Die Kinder der Tochter gehen nach dem Stammesprinzip leer aus, da deren Mutter sie von der Erbfolge ausschließt.

2. Denken Sie mehrere Szenarien durch!

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Vermächtnisse können leerlaufen, wenn zum Beispiel der vermachte Gegenstand nicht mehr zum Nachlass gehört, zum Beispiel verkauft wurde. Im Testament begünstigte Personen können sterben und damit als Erben wegfallen. Bedenken Sie auch, dass neue Personen hinzukommen können, die bedacht werden sollen oder sogar Ansprüche geltend machen können: neu Eingeheiratete oder uneheliche Kinder, von denen Sie als Erblasser vielleicht gar nicht wissen, sind pflichtteilsberechtigt.

3. Je komplizierter die getroffenen Regelungen, desto dringender der fachliche Rat!

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Beim Vererben gibt es viele Fallstricke: Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung, Pflichtteilsansprüche. Blicken Sie hier durch? Wenn nicht, dann ziehen Sie einen Anwalt zu Rate! Denn wenn dann noch komplizierte Familienstrukturen dazu kommen, wie zum Beispiel bei Patchwork-Familien, ist das Chaos perfekt.

4. Bedenken Sie die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten!

Es gibt Personen, die ein Recht auf Zahlung geltend machen können: die sogenannten Pflichtteilsberechtigten sind in der Regel Söhne, Töchter, adoptierte Kinder und Ehegatten. In manchen Fällen können auch die Eltern Anspruch auf den Pflichtteil haben.
Ein häufiges Beispiel aus der Praxis ist das sogenannte Berliner Testament: Setzen die Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben ein, mit der Bestimmung, dass die Kinder nach dem Letztversterbenden alles bekommen sollen, so sind die Kinder dadurch zunächst einmal enterbt. Die Folge ist, dass die Kinder nach dem Erstversterbenden einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils gegen den Überlebenden geltend machen können.

5. Reden hilft!

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Binden Sie ihre Erben bei der Erstellung des Testaments mit ein. So können Sie sicherstellen, dass später nicht darüber spekuliert wird, was Ihr Wille gewesen sein könnte. Drohende Konflikte können Sie auf diese Weise als Erblasser selbst entschärfen.

6. Nicht nur der Inhalt zählt, auch die Form!

Als Erblasser können Sie ihr Testament alleine schreiben, ohne Zeugen. Doch es gibt eine Bedingung: Sie müssen Ihr Testament selbst handschriftlich verfassen und auch unterschreiben. Wenn Sie fertig sind, hinterlegen Sie es am besten beim Amtsgericht, damit es auch gefunden wird. Alle hinterlegten Testamente werden in das bundesweite, zentrale Testamentsregister aufgenommen. Die Gebühren dafür: 93 Euro.

7. Denken Sie an die Erbschafts- und Schenkungssteuer!

Ein Mann reist eine Jahreszahl nach der anderen ab, ein Sparschwein in der Hand
Steuerliche Freibeträge können zehn Jahre nach erfolgter Schenkung erneut genutzt werden.© Deutschlandradio / Detlef Surrey
Prüfen Sie, ob Sie die steuerlichen Freibeträge und progressiven Steuersätze optimal ausgenutzt haben. So können zum Beispiel die Freibeträge zehn Jahre nach erfolgter Schenkung erneut genutzt werden. Und wenn Sie Ihr Vermögen rechtzeitig umstrukturieren, zum Beispiel indem Sie Immobilien übertragen, können Sie unter Umständen die Erbschaftssteuer ganz sparen.

8. Überlegen Sie, Betriebsvermögen und Immobilien bereits zu Lebzeiten zu übertragen!

Durch geschicktes Kombinieren von Übertragungen zu Lebzeiten und testamentarischen Verfügungen können Sie neben der Steuerersparnis auch für einen reibungslosen Übergang auf die nachfolgende Generation sorgen. Durch den Vorbehalt eines Nießbrauches sichern Sie Ihren eigenen Lebensstandard.
Ein Beispiel, welches auch steuerlich von Vorteil sein kann: Die Ehegatten setzen sich nicht gegenseitig als Alleinerben ein, sondern vererben bereits mit dem Tod des Erstversterbenden an die Kinder und behalten sich die Nutzung und den Ertrag des Vermögens, den sog. Nießbrauch, bis zum Tode des Letztversterbenden vor.

9. Schenkungen zu Lebzeiten können Auswirkungen auf die Regelung des Erbfalles haben

Bedenken Sie aber, dass es Auswirkungen auf die Aufteilung des verbleibenden Nachlasses haben kann, wenn Sie etwa zu Lebzeiten eine Schenkung vornehmen und diese später, bei der Verteilung des Nachlasses angerechnet werden muss.
Ein Beispiel aus der Praxis: Die Höhe der Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten berechnen sich nicht nur nach dem Wert des tatsächlichen Nachlasses. Vielmehr werden auch Schenkungen, welche den Nachlass in seinem Wert mindern, einbezogen, soweit diese nicht länger als 10 Jahre zurückliegen. Und: zahlen müssen die Erben, nicht die Beschenkten!

10. Treffen Sie eine Rechtswahl!

Stellen Sie vorsorglich klar, dass deutsches Recht gelten soll.
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