Coronaverordnung ist de facto ein Berufsverbot für Profisänger
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Die neueste Berliner Coronaverordnung verbietet gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen. Das komme für professionelle Chorsänger einem Berufsverbot gleich, kritisiert Musikredakteurin Ruth Jarre. Zumal eine andere Regelung Chorsingen in Schulen erlaubt.
Singen verboten! Genauer: gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen. Das – und nur das – ist der Inhalt von Paragraf 5 Absatz 1 der aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Berliner Senats. Die gilt seit dem 27. Juni bis einschließlich 24. Oktober 2020. Nicht nur zahlreiche Laienchöre in Berlin werden von dieser Verordnung kalt erwischt, sondern vor allem auch Profi-Ensembles: die Chöre der drei Berliner Opernhäuser und die beiden Chöre der Rundfunk Orchester und Chöre Berlin (ROC): RIAS Kammerchor und Rundfunkchor Berlin. Die haben vor einem Monat wieder begonnen zu proben.
Geprobt wird in kleinen Grüppchen über den Tag verteilt, mit zig Lüftungspausen, mit minutiös geplanten Abläufen: Wer ist wann und wie lange wo und mit wem? Wer kommt, wer geht? Eigentlich machen die Chöre momentan kaum etwas anderes als aufwendige Hygienepläne zu erstellen. Mit Erfolg, Erkrankungen: null. Außerdem verfolgen sie akribisch Studien zu Aerosolen beim Singen - und da gibt es mittlerweile einige –, und sie behalten die jeweils neuesten Abstands- und Lüftungsregeln der Berufsgenossenschaft im Blick. Und jetzt das: "In geschlossenen Räumen darf nicht gemeinsam gesungen werden."
Senatskanzlei nicht auf dem neuesten Stand
Es sollte nicht zu viel verlangt sein, dass sich die Senatskanzlei ebenfalls auf den neuesten Stand bringt, bevor Verordnungen herausgegeben werden, die de facto ein Berufsverbot bedeuten. Das scheint nicht geschehen zu sein. Ebenso wenig hat man sich bei den Ensembles im Vorfeld nach ihrer Expertise erkundigt oder sie auch nur vorgewarnt.
Zeitgleich hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie einen neuen "Musterhygieneplan Corona für die Berliner Schulen" herausgegeben. Darin heißt es in Paragraf 7 Absatz 7: "Chorproben können bis auf Weiteres stattfinden, sofern der Probenraum so groß ist, dass zwischen allen Sängerinnen und Sängern ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden kann".
Niveau der Hauptstadt-Kulturbotschafter gefährdet
Was jetzt – Singen oder Nicht-Singen? Zwei Meter Abstand sind übrigens deutlich weniger als die Berufsgenossenschaft den Profichören empfiehlt: Drei Meter sind es da zur Seite und sechs Meter in "Singerichtung".
Spätestens jetzt ist klar: Es wird entschieden, ohne gemeinsame Planung, ohne Absprachen. Und auf welcher Basis eigentlich? Wir wissen es nicht. Das ist zwar in Berlin nichts Neues, aber hier gefährdet es die Kulturlandschaft erheblich, den Fortbestand und das hohe künstlerische Niveau dieser Kulturbotschafter der Hauptstadt.
In Bußgelder statt Konzertkarten investieren
Dass man in geschlossenen Räumen wie Fitnessstudios keuchen und husten und in Restaurants quer über den Tisch brüllen darf, dass Solisten, auch wenn sie zusammen auf der Bühne stehen, selbstverständlich nicht "gemeinsam singen" – geschenkt.
Der Bußgeldkatalog sieht übrigens für Paragraf 5 Absatz 1 bei Zuwiderhandlung eine Strafe zwischen 25 und 500 Euro vor. Klingt überschaubar. Und so wäre doch zu überlegen, ob man als zahlendes Publikum nicht einfach in Bußgelder, statt in Konzertkarten investiert. Um ein Zeichen zu setzen.