Landessozialgericht Niedersachsen: Flamenco-Unterricht keine künstlerische Tätigkeit

    Eine Flamencotänzerin auf einem Festival - im Hintergrund spielen Musiker. Das Show ist in Madrid.
    Eine Flamencotänzerin auf einem Festival in Madrie - im Hintergrund spielen Musiker © Imago / GranAngular
    Einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in Celle zufolge ist Flamenco-Unterricht keine künstlerische Tätigkeit. Entschieden wurde über eine Klage einer Tanzdozentin, die hauptberuflich eine Flamenco-Schule betreibt. Die Frau erteilt Unterricht in Form von Workshops, Schul-AGs und tänzerischen Fitnesskursen. Das Oldenburger Sozialgericht hatte den Anspruch auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse bestätigt. Dagegen legte die KSK Berufung ein. Das Landessozialgericht erklärte jetzt, Tanzlehrer seien nur dann versicherungspflichtig, wenn sie Bühnentanz wie Ballett und zeitgenössische Tanzstile lehrten. Pädagogischer oder sportlicher Unterricht sei dagegen keine darstellende Kunst.