Manipulation durch Dark Patterns

Abzocke im Internet

07:38 Minuten
Illustration eines digitalen Einkaufswagens.
Abzocke im Internet © imago / Westend61
Sandro Morghen im Gespräch mit Dieter Kassel |
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Plötzlich sind beim Online-Shopping Waren im Korb, die man gar nicht will. Der User Experience Designer Sandro Morghen erläutert, wie Unternehmen uns im Netz und mit Apps Funktionen und Produkte unterjubeln - und was man dagegen tun kann.
Man wird hineingelockt und sitzt dann in der Falle. Das gilt nicht nur für einschlägige Lokale in Touristenvierteln, sondern auch für immer mehr Internetseiten und Apps. Dafür sorgt ein bestimmtes Benutzerschnittstellen-Design. Solche sogenannten Dark Patterns sind inzwischen so weit verbreitet und so gefährlich, dass der Bundestag eine Studie dazu in Auftrag gegeben hat. Was man unter Dark Pattern aber genau versteht und wie man dem oft gar nicht leicht zu bemerkenden Zwang begegnen kann, weiß der User Experience Designer Sandro Morghen.
Klassiker seien Mitgliedschaften auf Plattformen, die sehr einfach und inklusive Preisgabe von Kreditkartendaten abgeschlossen werden könnten, aber äußerst kompliziert wieder zu kündigen seien. Oder auch das "sneak into basket"-Prinzip, bei dem man beim Online-Shopping plötzlich Waren im virtuellen Einkaufswagen habe, die man gar nicht aktiv angeklickt oder bestellt habe. Vereinfacht ausgedrückt: "Man kommt gut rein, aber schlecht wieder raus."

User sollen vom eigentlichen Pfad abweichen

Ein weiteres Beispiel seien Spiele-Apps, erläutert Morghen, bei denen sich während des Spiels herausstelle, dass man es eigentlich nur dann sinnvoll und mit Spaß spielen könne, wenn man Geld für zusätzliche Funktionen bezahle. Die Hersteller solcher Apps beschäftigten einschlägige Experten, die genau wüssten, wie sie die User dazu bringen, vom eigentlichen Pfad abzuweichen.
Ist solches Gebaren noch legal? Kann man etwas dagegen unternehmen? "Die Messlatte ist sicherlich das Recht", sagt Sandro Morghen. "Es gibt ja zum Beispiel Gesetze und Verordnungen zum unlauteren Wettbewerb. Da wird ja auch geregelt, dass aggressive Verkaufsmethoden oder geschäftliche Handlungen, die das Verhalten des Verbrauchers wesentlich beeinflussen, eigentlich untersagt sind."

Rechtliche Möglichkeiten sich zu wehren

Auch könne die Preisauszeichnungspflicht in solchen Fällen greifen - wenn etwa klar belegbar sei, dass Preise nicht deutlich ausgewiesen oder sogar versteckt würden und User so irregeführt würden. Auch könne man sich auf die EU-Datenschutzverordnung berufen - "etwa wenn Unternehmen User zwar nicht dazu drängen mehr zu kaufen, sie aber dazu drängen, mehr von sich preiszugeben oder ihre Kontaktdaten mit dem Unternehmen zu teilen".
So sei etwa das Business-Netzwerk "LinkedIn" vor ein paar Jahren aus diesem Grund zu einer Millionen-Geldstrafe veruteilt worden. Allerdings habe dieses Urteil dem Unternehmen offenbar keinen wirtschaftlichen Schaden zugefügt, es sei seither weiter gewachsen.
(mkn)
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