"Jeder Fall muss genau geprüft werden"
Viele Autoren veröffentlichen im Netz ihre Texte. Und genau dort können sie manchmal ihre eigenen Ideen wiederentdecken. Ist das schon ein Plagiat? Der Medienrechtler Jan Bernd Nordemann beschreibt, wie das Urheberrecht auch Self-Publisher schützt.
Self-Publishing ist zum Begriff für einen neuen literarischen Markt im Netz geworden. Was passiert jedoch, wenn man seine Texte plötzlich woanders in Netzt wiederfindet - beispielsweise als E-Book bei Amazon, aber unter einem anderen Titel und Namen?
Verdachtsfälle müssten vor einer juristischen Auseinandersetzung genau geprüft werden, betonte Jan Bernd Nordemann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, im Deutschlandradio Kultur:
"Wenn es eine 1:1-Übernahme ist, dann kann man relativ sicher sein, dass man einen guten Fall hat. Urheberrecht schützt nämlich natürlich auch die Self-Publisher. (…) Es ist allerdings nur das geschützt, was man individuell geschaffen hat. Wo man also praktisch sein eigenes Individuum hineingetan hat. Und nicht das, was naheliegend ist, was vielleicht ohne weiteres auch noch jemand anderes schreiben könnte."
"Wenn es eine 1:1-Übernahme ist, dann kann man relativ sicher sein, dass man einen guten Fall hat. Urheberrecht schützt nämlich natürlich auch die Self-Publisher. (…) Es ist allerdings nur das geschützt, was man individuell geschaffen hat. Wo man also praktisch sein eigenes Individuum hineingetan hat. Und nicht das, was naheliegend ist, was vielleicht ohne weiteres auch noch jemand anderes schreiben könnte."
Keine klare juristische Grenze
In vielen Fällen sei es sehr schwierig, eine klare juristische Grenze zwischen einem Plagiat und dem sogenannten "straffreien Ideenklau" zu ziehen, sagte Neumann:
"Ich habe schon viele Prozesse geführt. Da war ich mir eigentlich sicher, dass wir den Prozess gewinnen. Da war ich auf Urheberseite tätig. Und hinterher fanden die Richter doch die Übereinstimmungen als nicht gravierend genug, um von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen."
"Ich habe schon viele Prozesse geführt. Da war ich mir eigentlich sicher, dass wir den Prozess gewinnen. Da war ich auf Urheberseite tätig. Und hinterher fanden die Richter doch die Übereinstimmungen als nicht gravierend genug, um von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen."
Der Fall des Musicals "Hinterm Horizont"
Ein komplizierter Fall sei beispielsweise die juristische Auseinandersetzung um Plagiatsvorwürfe bei dem Udo-Lindenberg-Musical "Hinterm Horizont" gewesen, die seine Kanzlei betreut habe, so schilderte es Nordemann:
"Das, was man Fabel nennt im Urheberrechtlichen, also der allgemeine Handlungsrahmen, die Hauptfiguren und die Geschehnisse, die sich darum ranken - die stimmen mehr oder weniger identisch überein. Dennoch hat das die Gerichte nicht überzeugt."