Gelockerter Embryonenschutz
Ab dem 1. Februar 2014 ist die umstrittene Prä-Implantations-Diagnostik (PID) in Deutschland erlaubt. Dann tritt eine Rechtsverordnung in Kraft, die zulässt, dass nach einer künstlichen Befruchtung Embryonen auf bestimmte schwere Erbkrankheiten getestet werden dürfen. Nach langer Debatte hatte der Deutsche Bundestag 2011 beschlossen, dass das strenge deutsche Embryonenschutzgesetz in diesem Punkt gelockert wird.
Bei der PID entnehmen Reproduktionsmediziner dem Embryo am dritten Tag nach der Befruchtung eine einzelne Zelle. Diagnostizieren die Ärzte einen Gendefekt, der eine schwere Behinderung des Kindes oder eine Totgeburt zur Folge hätte, vernichten sie den Embryo. Nur gesunde Embryonen werden in die Gebärmutter eingesetzt.
Kritiker halten die Auslese menschlicher Embryonen für ethisch inakzeptabel. Sie befürchten, dass behinderte Kinder und ihre Eltern ausgegrenzt werden könnten. Zudem sei es schwierig, einen Katalog von PID-zulässigen Gendefekten aufzustellen. Die Befürworter der PID argumentieren, dass die PID Abtreibungen verhindere; denn die sind erlaubt, wenn sich herausstellt, dass das Kind eine schwere Behinderung hat.
Ethikkommission regelt Verfahren
Die neue Verordnung zum 1. Februar 2014 regelt jetzt die genaue Umsetzung des Verfahrens. Über die Erlaubnis muss in jedem Fall eine Ethikkommission entscheiden, und die Gentests dürfen nur in zugelassenen PID-Zentren vorgenommen werden. Auch beschreibt sie die Rahmenbedingungen für die Ethikkommissionen, die über die Anträge für eine PID entscheiden. Die erste zuständige Ethikkommission wurde in Hamburg gegründet. Sie ist für die norddeutschen Bundesländer zuständig. PID-Zentren, die die Technik einsetzen dürfen, gibt es noch keine.