Urheberrecht: Bundesgerichtshof konkretisiert Voraussetzung für Netzsperren

    Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug "Bundesgerichtshof" in Karlsruhe
    Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist das oberste Zivilgericht in Deutschland © picture alliance / dpa / Uli Deck
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzung für Netzsperren bei Urheberrechtsverletzungen konkretisiert. Er bekräftigte, dass eine solche Sperre nur verlangt werden kann, wenn ein Rechteinhaber alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat. Damit waren Wissenschaftsverlage aus Deutschland, den USA und Großbritannien mit ihrer Revision in einem Verfahren gegen die Telekom erfolglos. Sie hatten eine Internetsperre der Dienste "LibGen" und "Sci-Hub" verlangt, weil dort Artikel und Bücher ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht wurden. Schon zuvor hatte das Oberlandesgericht München die Klage abgewiesen: Die Verlage hätten sich zunächst an den in Schweden ansässigen Provider der beiden Dienste wenden müssen. Der BGH blieb jetzt auf der Linie seiner bisherigen Rechtssprechung: Internet-Provider wie die Telekom müssten illegale Seiten im Web sperren - aber nur, wenn die Rechteinhaber alles unternommen haben, um gegen die Raubkopierer vorzugehen.