Väterverein: Wohl der Eltern wird in den Vordergrund gestellt
Der Verein Väteraufbruch hat mit Unverständnis auf das Verfassungsgerichtsurteil zum Umgang von Eltern mit ihren unehelichen Kindern reagiert. In der Kinderpsychologie sei es unstrittig, dass ein Kind Kontakt zu beiden Elternteilen brauche, sagte der Sprecher des Vereins, Marcus Gnau.
Gabi Wuttke: Der Verein Väteraufbruch durfte vor dem Bundesverfassungsgericht Stellung zum Fall nehmen. Er sah es als vereinbar mit dem Grundgesetz an, Eltern zu zwingen, Umgang mit ihren Kindern zu pflegen. Marcus Gnau ist Mitglied im Bundesvorstand und Sprecher des Vereins Väteraufbruch. Guten Tag!
Marcus Gnau: Guten Tag, Frau Wuttke!
Wuttke: Wie hatten Sie denn im Hinblick auf das Kindswohl argumentiert?
Gnau: Ja, im Hinblick auf das Kindeswohl haben wir argumentiert, dass ein Kind ein Recht zum Kontakt zu seinem Vater hat, egal, was für eine Einstellung der Vater oder auch der nichtbetreuende Elternteil, weil auch Mütter manchmal betroffen sind, zu dem Kind hat. Das Kind muss die Möglichkeit haben, sich ein eigenes Bild über seine Ursprünge, über seine Wurzeln machen zu können, um zu vermeiden, dass der Vater entweder dämonisiert wird, was wir häufig in hoch strittigen Trennungsfällen haben, wenn Mütter nur Schlechtes über den Vater erzählen, oder aber die Väter idealisieren, wie man das oft bei den Kriegshalbwaisen festgestellt hat, die ihre Väter nicht kennengelernt haben, weil sie im Krieg geblieben sind und nur Gutes über ihre Väter gehört haben, aber auch nichts Negatives. Wir haben deswegen dafür argumentiert, jedes Kind sollte und muss die Möglichkeit haben, seine eigenen Eltern, beide, kennenzulernen, Kontakt zu ihnen zu haben und sich ein eigenes Bild über die Eltern machen zu können, damit es seine eigene Persönlichkeit finden kann.
Wuttke: Das heißt, das Urteil des Bundesverfassungsgericht, steht denn für Sie, aus Ihrer Perspektive und mit Ihrer Argumentation, tatsächlich das Kindswohl oder das Wohl der Elternteile im Vordergrund?
Gnau: Für mich ist es so, dass hier das Wohl der Eltern im Vordergrund steht. Hier hat der Vater gesagt, es ist mit seinem Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar, es wird ja eingeschränkt, das ist unbestritten so, wenn er das nicht möchte, und er wird dazu gezwungen, dann ist sein Persönlichkeitsrecht eingeschränkt. Aber hier ist auch das Persönlichkeitsrecht des Kindes eingeschränkt. Nämlich das Kind hat ein Recht, hat der Gesetzgeber so formuliert, auf Kontakt und Umgang mit seinem nichtbetreuenden Elternteil, in dem Fall mit dem Vater. Und da muss das Bundesverfassungsgericht abwägen. Das hat es auch getan, gehe ich jedenfalls davon aus. Und das hat nun gesagt, die Rechte des Vaters, die Persönlichkeitsrechte, sind so wichtig, dass nur in besonderen Situationen, nämlich wenn es dem Kindeswohl besonders dienlich ist, diese Rechte eingeschränkt werden können. Wenn man nun bedenkt, dass die Kinderpsychologie seit Jahr und Tag sagt, dass Kinder grundsätzlich Kontakt zu beiden Elternteilen brauchen, um sich ordnungsgemäß und kindeswohlförderlich zu entwickeln, dann verstehe ich nicht, wieso das Bundesverfassungsgericht sagt im Einzelfall, dass es besonders nachgewiesen werden muss, dass ein Kontakt zwischen und nichtbetreuendem Elternteil dem Kindeswohl dienlich ist. Meines Erachtens ist das durch die Lehre der Kinderpsychologie längst nachgewiesen. Man hätte das Pferd andersrum aufzäumen müssen. Umgang lässt man nur dann nicht stattfinden, wenn es dem Kindeswohl schadet, wenn das Kind den Kontakt zum Vater ablehnt. Dann kann der Vater nicht gezwungen werden, diesen Kontakt weiterhin stattfinden zu lassen.
Wuttke: Die Einschränkung, die Karlsruhe jetzt gemacht hat mit Blick auf die Familiengerichte und nach den Erläuterungen zur Kinderpsychologie und den Ergebnissen, die es da auch in der Forschung gibt, ist das also eine praktikable Einschränkung, die da gemacht wird? Haben sich die Richter damit in irgendeiner Form ein Türchen aufhalten wollen, oder wie schätzen Sie das ein?
Gnau: Nun, was die Richter beabsichtigt haben, kann ich Ihnen nicht sagen. Aber die Praxis wird meiner Befürchtung nach so aussehen, dass Umgang in den Fällen, in denen nichtbetreuende Elternteile dies ablehnen, generell nicht mehr wird durchgesetzt werden können. Der Gesetzgeber hat zwar formuliert, dass eine Umgangspflicht besteht, das steht im Bürgerlichen Gesetzbuch, aber dieses Gesetz ist nach meiner Ansicht nach diesem Urteilsspruch das Papier nicht mehr wert, auf dem es steht.
Wuttke: Was heißt das für das Kindswohl in Deutschland?
Gnau: Für das Kindeswohl heißt es, dass es auf das Glück eines Kindes ankommt, ob es emphatische Eltern hat oder nicht, ob es in einer liebevollen Beziehung oder in einer Freundschaft gezeugt worden ist, oder ob es lediglich ein Produkt eines One-Night-Stands ist und deswegen eigentlich abgelehnt wird.
Marcus Gnau: Guten Tag, Frau Wuttke!
Wuttke: Wie hatten Sie denn im Hinblick auf das Kindswohl argumentiert?
Gnau: Ja, im Hinblick auf das Kindeswohl haben wir argumentiert, dass ein Kind ein Recht zum Kontakt zu seinem Vater hat, egal, was für eine Einstellung der Vater oder auch der nichtbetreuende Elternteil, weil auch Mütter manchmal betroffen sind, zu dem Kind hat. Das Kind muss die Möglichkeit haben, sich ein eigenes Bild über seine Ursprünge, über seine Wurzeln machen zu können, um zu vermeiden, dass der Vater entweder dämonisiert wird, was wir häufig in hoch strittigen Trennungsfällen haben, wenn Mütter nur Schlechtes über den Vater erzählen, oder aber die Väter idealisieren, wie man das oft bei den Kriegshalbwaisen festgestellt hat, die ihre Väter nicht kennengelernt haben, weil sie im Krieg geblieben sind und nur Gutes über ihre Väter gehört haben, aber auch nichts Negatives. Wir haben deswegen dafür argumentiert, jedes Kind sollte und muss die Möglichkeit haben, seine eigenen Eltern, beide, kennenzulernen, Kontakt zu ihnen zu haben und sich ein eigenes Bild über die Eltern machen zu können, damit es seine eigene Persönlichkeit finden kann.
Wuttke: Das heißt, das Urteil des Bundesverfassungsgericht, steht denn für Sie, aus Ihrer Perspektive und mit Ihrer Argumentation, tatsächlich das Kindswohl oder das Wohl der Elternteile im Vordergrund?
Gnau: Für mich ist es so, dass hier das Wohl der Eltern im Vordergrund steht. Hier hat der Vater gesagt, es ist mit seinem Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar, es wird ja eingeschränkt, das ist unbestritten so, wenn er das nicht möchte, und er wird dazu gezwungen, dann ist sein Persönlichkeitsrecht eingeschränkt. Aber hier ist auch das Persönlichkeitsrecht des Kindes eingeschränkt. Nämlich das Kind hat ein Recht, hat der Gesetzgeber so formuliert, auf Kontakt und Umgang mit seinem nichtbetreuenden Elternteil, in dem Fall mit dem Vater. Und da muss das Bundesverfassungsgericht abwägen. Das hat es auch getan, gehe ich jedenfalls davon aus. Und das hat nun gesagt, die Rechte des Vaters, die Persönlichkeitsrechte, sind so wichtig, dass nur in besonderen Situationen, nämlich wenn es dem Kindeswohl besonders dienlich ist, diese Rechte eingeschränkt werden können. Wenn man nun bedenkt, dass die Kinderpsychologie seit Jahr und Tag sagt, dass Kinder grundsätzlich Kontakt zu beiden Elternteilen brauchen, um sich ordnungsgemäß und kindeswohlförderlich zu entwickeln, dann verstehe ich nicht, wieso das Bundesverfassungsgericht sagt im Einzelfall, dass es besonders nachgewiesen werden muss, dass ein Kontakt zwischen und nichtbetreuendem Elternteil dem Kindeswohl dienlich ist. Meines Erachtens ist das durch die Lehre der Kinderpsychologie längst nachgewiesen. Man hätte das Pferd andersrum aufzäumen müssen. Umgang lässt man nur dann nicht stattfinden, wenn es dem Kindeswohl schadet, wenn das Kind den Kontakt zum Vater ablehnt. Dann kann der Vater nicht gezwungen werden, diesen Kontakt weiterhin stattfinden zu lassen.
Wuttke: Die Einschränkung, die Karlsruhe jetzt gemacht hat mit Blick auf die Familiengerichte und nach den Erläuterungen zur Kinderpsychologie und den Ergebnissen, die es da auch in der Forschung gibt, ist das also eine praktikable Einschränkung, die da gemacht wird? Haben sich die Richter damit in irgendeiner Form ein Türchen aufhalten wollen, oder wie schätzen Sie das ein?
Gnau: Nun, was die Richter beabsichtigt haben, kann ich Ihnen nicht sagen. Aber die Praxis wird meiner Befürchtung nach so aussehen, dass Umgang in den Fällen, in denen nichtbetreuende Elternteile dies ablehnen, generell nicht mehr wird durchgesetzt werden können. Der Gesetzgeber hat zwar formuliert, dass eine Umgangspflicht besteht, das steht im Bürgerlichen Gesetzbuch, aber dieses Gesetz ist nach meiner Ansicht nach diesem Urteilsspruch das Papier nicht mehr wert, auf dem es steht.
Wuttke: Was heißt das für das Kindswohl in Deutschland?
Gnau: Für das Kindeswohl heißt es, dass es auf das Glück eines Kindes ankommt, ob es emphatische Eltern hat oder nicht, ob es in einer liebevollen Beziehung oder in einer Freundschaft gezeugt worden ist, oder ob es lediglich ein Produkt eines One-Night-Stands ist und deswegen eigentlich abgelehnt wird.